Rechtsprechung
   BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06   

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BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06 (https://dejure.org/2007,104)
BAG, Entscheidung vom 06.09.2007 - 2 AZR 722/06 (https://dejure.org/2007,104)
BAG, Entscheidung vom 06. September 2007 - 2 AZR 722/06 (https://dejure.org/2007,104)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf einen formularmäßigen Klageverzichtsvertrag; Verdacht einer strafbaren oder sonstigen Verfehlung als wichtiger Grund zur ...

  • bag-urteil.com

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

  • Betriebs-Berater

    Formularmäßiger Klageverzicht und AGB-Kontrolle

  • hensche.de

    Kündigungsschutzklage

  • Betriebs-Berater

    Formularmäßiger Klageverzicht und AGB-Kontrolle

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; ; KSchG § 4

  • RA Kotz

    Kündigungsschutzklage - Verzicht des Arbeitnehmers - Unwirksamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Prozessrecht - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Verdachts der Entwendung von Tageseinnahmen; formularmäßiger Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage und Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB : Unangemessene ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage in vorformulierter Vertragsbedingung ? Unangemessene Benachteiligung bei fehlender kompensatorischer Gegenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Unwirksamer Verzicht auf Kündigungsschutzklage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Verzicht auf Kündigungsschutzklage unwirksam

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zum Verzicht auf Kündigungsschutzklage gedrängt - Drogerieverkäuferin soll Geld aus dem Filialtresor genommen haben

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Klageverzicht und AGB-Kontrolle

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    § 307 BGB
    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Formularmässiger Verzicht auf Kündigung ist unrechtmässig

  • hensche.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2007

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung ist regelmäßig unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sofortiger formularmäßiger Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung ist unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung ist unwirksam - Vorformulierte Erklärung stellt Allgemeine Geschäftsbedingung dar und ist wegen unangemessener Benachteiligung ungültig

  • 123recht.net (Kurzinformation, 10.9.2007)

    § 4 KSchG
    Klageverzicht ist unwirksam

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage kann unzulässig sein!

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    AGB-Kontrolle - Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage?

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • berul.de (Entscheidungsanmerkung)

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 124, 59
  • MDR 2008, 513
  • NZA 2008, 219
  • NZI 2008, 45
  • DB 2008, 411
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06

    Schriftform bei Klageverzichtsvertrag

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
    Vor allem ist der Arbeitnehmer berechtigt, sein Arbeitsverhältnis jederzeit durch Aufhebungsvertrag zu beenden (Senat 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe; 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -, zu B I 2 a der Gründe).

    Für die Annahme eines eigenständigen Beendigungstatbestandes bestehen auf Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa Senat 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -).

    Es kann nicht angenommen werden, dass ein Klageverzicht nach Zugang einer Kündigung als solcher mit wesentlichen Grundgedanken des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu vereinbaren ist, denn nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gerade auch während des Ablaufs der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG zulässig (3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe; 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -, zu B I 2 b der Gründe).

  • BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77

    Ausgleichsquittung - Kündigungsschutzklage - Aufhebungsvertrag - Vergleich -

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend Senat 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 15 ff.; KR-Friedrich 8. Aufl. § 4 KSchG Rn. 297; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1253) kann ein Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber auf die Erhebung oder Durchführung einer Kündigungsschutzklage verzichten.

    Vor allem ist der Arbeitnehmer berechtigt, sein Arbeitsverhältnis jederzeit durch Aufhebungsvertrag zu beenden (Senat 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe; 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -, zu B I 2 a der Gründe).

    Es kann nicht angenommen werden, dass ein Klageverzicht nach Zugang einer Kündigung als solcher mit wesentlichen Grundgedanken des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu vereinbaren ist, denn nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gerade auch während des Ablaufs der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG zulässig (3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe; 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -, zu B I 2 b der Gründe).

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
    Soweit die Revision unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 27. November 2003 (- 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22, zu B IV 1 der Gründe) die Auffassung vertritt, es lägen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, weil die Klägerin und die für die Beklagte handelnde stellvertretende Verkaufsleiterin den Klageverzicht individuell ausgehandelt hätten, überzeugt dies nicht.

    Es handelt sich bei dem Klageverzicht nicht um die Hauptabrede eines selbständigen Vertrags, die nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur auf Transparenz kontrollierbar wäre (vgl. Senat 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22).

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
    Das Überraschungsmoment kann sich auch aus dem ungewöhnlichen äußeren Zuschnitt einer Klausel oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle ergeben (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372, zu I 5 b bb (1) der Gründe; 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 35 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6, zu II 1 der Gründe).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372, zu II 2 b der Gründe; 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 -BAGE 116, 185, zu II 2 a der Gründe; BGH 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 -NJW 2005, 3567, zu II 1 a aa der Gründe mwN).

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 557/05

    AGB-Kontrolle - Versetzungsklausel

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
    Die Unangemessenheit richtet sich nach einem generellen typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - AP BGB § 611 Ruhen des Arbeitsverhältnisses Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 16, zu I 2 c cc (1) der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5, zu A I 2 b bb (2.1) der Gründe mwN).
  • BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 84/06

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
    Die Unangemessenheit richtet sich nach einem generellen typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - AP BGB § 611 Ruhen des Arbeitsverhältnisses Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 16, zu I 2 c cc (1) der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5, zu A I 2 b bb (2.1) der Gründe mwN).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 217/00

    Verdachtskündigung; Suspendierung

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
    § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. etwa Senat 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -BAGE 78, 18; 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
    § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. etwa Senat 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -BAGE 78, 18; 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 620/96

    Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
    Da der in § 626 Abs. 1 BGB verwandte Begriff des wichtigen Grundes ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann seine Anwendung durch die Tatsachengerichte im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Rechtsprechung, statt vieler: Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185, zu B II 1 der Gründe; 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7, zu II 1 d der Gründe).
  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
    Da der in § 626 Abs. 1 BGB verwandte Begriff des wichtigen Grundes ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann seine Anwendung durch die Tatsachengerichte im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Rechtsprechung, statt vieler: Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185, zu B II 1 der Gründe; 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7, zu II 1 d der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.09.2003 - 3 Sa 6/03

    Kündigung, Krankengeld, Entgeltfortzahlung, Formular, AGB-Konrolle,

  • LAG Hamburg, 29.04.2004 - 1 Sa 47/03

    Anwaltsverschulden bei Verwendung falscher Faxnummer aus veralteter

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 284/04

    Formularmäßige Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis und eines Rücktrittsrechts

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

  • BAG, 15.02.2007 - 6 AZR 286/06

    Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung - Überraschungsklausel

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 363/05

    Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen - AGB-Kontrolle

  • BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 128/05

    AGB-Kontrolle - Dynamische Verweisung auf Tarifvertrag

  • BGH, 11.12.2003 - VII ZR 31/03

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • BGH, 24.11.2005 - VII ZR 87/04

    Rechtsfolgen der Abstandnahme des Bieters von einem bindenden Vertragsangebot;

  • LAG Baden-Württemberg, 19.07.2006 - 2 Sa 123/05

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz darauf hin überprüft, ob es den anzuwendenden Rechtsbegriff in seiner allgemeinen Bedeutung verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (st. Rspr., Senat 27. November 2008 - 2 AZR 193/07 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 219; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 40, BAGE 124, 59).
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Sie wird im Revisionsverfahren darauf überprüft, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr., Senat 27. November 2008 - 2 AZR 193/07 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 219; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 40, BAGE 124, 59).
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

    Die Vorschrift setzt nämlich ein gegenseitiges Nachgeben voraus, zielt also auf einen gegenseitigen Interessenausgleich ab (vgl. BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 35 ff., BAGE 124, 59).
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Rechtsprechung
   BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2029
BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06 (https://dejure.org/2007,2029)
BAG, Entscheidung vom 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06 (https://dejure.org/2007,2029)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 (https://dejure.org/2007,2029)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ordentliche Kündigung - Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis neben Geschäftsführerdienstvertrag?

  • openjur.de

    Ordentliche Kündigung; Geschäftsführer; ruhendes Arbeitsverhältnis neben Geschäftsführerdienstvertrag?

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auf einen Geschäftsführer; Erfordernis einer Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor dem Ausspruch der Kündigung eines Geschäftsführers; ...

  • bag-urteil.com

    Ordentliche Kündigung - Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis neben Geschäftsführerdienstvertrag

  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf das Vertragsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers

  • Judicialis

    KSchG § 14 Abs. 1; ; GmbHG § 46 Nr. 5

  • rechtsportal.de

    GmbH-Geschäftsführer; Kündigung - Ordentliche Kündigung; Geschäftsführer; ruhendes Arbeitsverhältnis neben Geschäftsführerdienstvertrag?

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH ? Arbeitsverhältnis mit Konzernobergesellschaft kann Rechtsgrundlage für Bestellung zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft sein ? Aus § 14 Abs. 1 KSchG folgt negative Fiktion zum Anwendungsbereich der §§ 1 ff. KSchG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit Muttergesellschaft als schuldrechtliche Grundlage der Organbestellung bei Tochtergesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1018
  • NZA 2008, 168
  • NZI 2008, 45
  • BB 2008, 228
  • DB 2008, 355
  • NZG 2008, 193
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06
    Der Kläger übersieht, dass er bis dahin in einem Arbeitsverhältnis zur Konzernmutter stand und dieses Arbeitsverhältnis ohne Weiteres schuldrechtliche Grundlage der zur Beklagten bestehen Organstellung sein konnte (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - BAGE 116, 254; 26. Mai 1999 - 5 AZR 664/98 - AP GmbHG § 35 Nr. 10 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 76).
  • BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98

    Arbeitnehmerstatus einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06
    Der Kläger übersieht, dass er bis dahin in einem Arbeitsverhältnis zur Konzernmutter stand und dieses Arbeitsverhältnis ohne Weiteres schuldrechtliche Grundlage der zur Beklagten bestehen Organstellung sein konnte (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - BAGE 116, 254; 26. Mai 1999 - 5 AZR 664/98 - AP GmbHG § 35 Nr. 10 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 76).
  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 146/02

    Haftung der GmbH wegen Widerrufs der Bestellung des Geschäftsführers

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06
    Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbständig nebeneinander stehen (BGH 28. Oktober 2002 - II ZR 146/02 - NJW 2003, 351, zu 2 a der Gründe).
  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 719/00

    Kündigungsschutz - Organ - Werkleiter eines gemeindlichen Eigenbetriebes

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06
    § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält eine negative Fiktion (BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 719/00 - BAGE 100, 182, 185 f.; BGH 25. Juli 2002 - III ZR 207/01 - NJW 2002, 3104, zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 207/99

    GmbH-Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06
    Wird ein bei einer Konzernobergesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer konzernabhängigen Gesellschaft bestellt, kann der mit der Konzernobergesellschaft abgeschlossene Arbeitsvertrag die Rechtsgrundlage für die Geschäftsführerbestellung bei der Tochtergesellschaft sein (BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 207/99 - BAGE 95, 62, 66 mwN).
  • BGH, 25.07.2002 - III ZR 207/01

    Zulässigkeit der Befristung des Anstellungsvertrags des Hauptgeschäftsführers

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06
    § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält eine negative Fiktion (BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 719/00 - BAGE 100, 182, 185 f.; BGH 25. Juli 2002 - III ZR 207/01 - NJW 2002, 3104, zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 10.12.1996 - 5 AZB 20/96

    Rechtsweg - Vorstandsmitglied eines Vereins

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06
    Behauptet der gekündigte Geschäftsführer, es hätten zwei schuldrechtliche Rechtsverhältnisse bestanden (Geschäftsführerdienstverhältnis und ruhendes Arbeitsverhältnis), hat er im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass eine klar unterscheidbare und trennbare Doppelstellung vorlag (vgl. BAG 10. Dezember 1996 - 5 AZB 20/96 - BAGE 84, 377, 381).
  • BGH, 03.11.2003 - II ZR 158/01

    Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses des

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06
    Die ordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers bedarf daher nicht der sozialen Rechtfertigung (vgl. BGH 3. November 2003 - II ZR 158/01 - NJW-RR 2004, 540).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2006 - 6 Sa 196/06

    Geschäftsführer - Arbeitsverhältnis - keine Anwendbarkeit des KSchG

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2006 - 6 Sa 196/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält für die darin bezeichneten Organvertreter eine negative Fiktion, die unabhängig davon eingreift, ob das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist (vgl. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 12 ff.; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - Rn. 22) .
  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16

    Ordentliche Kündigung - Organstellung

    Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht (BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 665/15 - aaO; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - Rn. 22) .

    Die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG kommt auch und gerade dann zum Tragen, wenn das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre (BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - Rn. 22; 17. Januar 2002 - 2 AZR 719/00 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 100, 182) .

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 665/15

    Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

    Die Geschäftsführerstellung muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestehen (BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - Rn. 22) .

    Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung stand der Kläger folglich noch in einem Arbeitsverhältnis zur w GmbH, welches die Grundlage für die Bestellung zum Geschäftsführer bei der Beklagten war (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - Rn. 15) .

    Da der Kläger aufgrund seiner Organstellung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes galt, bedurfte es vor der Kündigungserklärung keiner Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG (BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - Rn. 13) .

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 228/22

    Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG

    Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 540/20 - Rn. 11; 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 12; 23. Februar 2017 - 6 AZR 665/15 - Rn. 34, BAGE 158, 214; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - Rn. 22) .

    aa) Die Bestellung begründet für sich genommen keine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer (vgl. BAG 17. Juni 2020 - 7 AZR 398/18 - Rn. 19 mwN; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - Rn. 15) .

    Die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bezeichneten Organvertreter sollen ungeachtet eines etwaig zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses allein aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes herausgenommen sein (vgl. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 18 ff. mwN; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - Rn. 22; 17. Januar 2002 - 2 AZR 719/00 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 100, 182) .

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 754/06

    Außerordentliche Kündigung - Geschäftsführer

    Insbesondere hätte es klären müssen, ob der bisherige Geschäftsführerdienstvertrag von den Parteien beendet und durch ein anderes Vertragsverhältnis ausdrücklich oder konkludent ersetzt worden ist (zur sog. Trennungstheorie und zum Unterschied von Geschäftsführerbestellung (Bestellungsakt) als Organ der Gesellschaft und des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses, das dieser Bestellung zugrunde liegt: vgl. zuletzt BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 11 = EzA KSchG § 14 Nr. 8; zur sog. Trennungstheorie allgemein: BGH 28. Oktober 2002 - II ZR 146/02 - EzA BGB 2002 § 628 Nr. 2; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck GmbHG 18. Aufl. § 35 Rn. 16; Rohwedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner GmbHG 4. Aufl. § 35 Rn. 69; Scholz/Uwe H. Schneider GmbHG 9. Aufl. § 35 Rn. 150).

    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages vom 3. Juli 1995 das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich beendet worden ist (jetzt st. Rspr. des BAG: vgl. zuletzt bspw. 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - BAGE 116, 254; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - NJW 2007, 3228; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - NZA 2008, 168).

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2011 - 12 Sa 1411/10

    Fortbestehendes Arbeitsverhältnis bei einvernehmlicher Abstellung eines leitenden

    a)Demgegenüber hält es das Bundesarbeitsgericht nicht für ausgeschlossen, dass Rechtsgrundlage für die Geschäftsführertätigkeit ein Arbeitsvertrag sein könne (BAG 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06 - Juris Rn. 15).

    Denn in jedem Fall haben ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über das Schicksal des ursprünglichen Anstellungsvertrags im Zusammenhang mit der Geschäftsführerbestellung vorrangige Bedeutung (BAG 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06 - Juris Rn. 16, BAG 20.10.1995 - 5 AZB 5/95 Juris Rn. 30 ff., BAG 18.12.1996 - 5 AZB 25/96 - Juris Rn. 47, ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 623 BGB Rn. 6 f., Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., Einf v § 611, Rn. 23 mwN).

    abberufen hatte und ihm die Kündigung erst am Abend zugehen ließ (vgl. BAG 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06 - Juris Rn. 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 R 2662/13

    Sozialversicherungspflicht - Fremdgeschäftsführer einer GmbH ohne Beteiligung an

    Ebenso wie beim unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff iS der Richtlinie 92/85/EWG (hierzu EuGH 11.11.201, C-232/09, Dita Danosa, NZA 2011, 143) und im Gegensatz zur Rechtsprechung des BAG (25.10.2007, 6 AZR 1045/06, NZA 2008, 168) kommt es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich darauf an, welche Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführer einer GmbH hat, ob und in welchem Maße er der Kontrolle und Weisungen durch andere Gesellschaftsorgane unterliegt.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 Sa 516/15

    Kündigungsschutz für Organmitglieder

    Der schuldrechtliche Vertrag, welcher der Bestellung zum Geschäftsführer zugrunde liegt, muss nicht mit der juristischen Person abgeschlossen werden, deren Organ er ist (BAG v. 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06, Rz. 15), so dass auch deshalb die Begründung gesonderter, den Organstellungen zugrunde liegender Dienstverhältnisse mit den betroffenen Konzerngesellschaften nicht erforderlich war.
  • FG Thüringen, 13.12.2018 - 3 K 795/16

    Wirtschaftliche Arbeitgeberstellung bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung -

    Auch das durch den Beklagten angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2007 6 AZR 1045/06, Der Betrieb (DB) 2008, 355 = NJW 2008, 1018 sei auf den vorliegenden Streitfall nicht anzuwenden.
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 77/08 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - vorzeitige

    Nur der Abschluss eines solchen Vertrags über eine "freie" Generalvertretung hätte die Vermutung beinhalten können, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis der Beteiligten einvernehmlich beendet worden sei (vgl zum Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags: Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 5.6.2008, NZA 2008, 1002 unter Hinweis auf die stRspr des BAG, zuletzt BAGE 116, 254; BAG NJW 2007, 3228 und BAG NZA 2008, 168).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - L 11 R 4543/13

    Danosa - Sozialversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH -

  • LAG Hamm, 23.07.2008 - 2 Ta 232/08

    Rechtsweg: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1

  • LAG Köln, 14.07.2022 - 9 Ta 68/22

    Matrixorganisation; Geschäftsführer; Arbeitsvertrag

  • LAG Hessen, 14.03.2011 - 17 Sa 1673/10

    Annexkompetenz - Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis - Zuständigkeit der

  • LAG Sachsen, 16.03.2016 - 8 Sa 268/15

    Abgrenzung von Arbeits- und Dienstvertrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.01.2009 - 6 Ta 174/09

    Keine Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten - Bestellung des

  • LAG Köln, 11.09.2013 - 11 Ta 377/11

    Voraussetzungen für Anhörungsrüge

  • LAG Hessen, 22.10.2021 - 3 Sa 1056/20
  • ArbG Hagen, 14.07.2016 - 4 Ca 2175/15

    Soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers;

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 11 R 1186/13
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 R 3610/13
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Rechtsprechung
   BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,74
BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 (https://dejure.org/2006,74)
BAG, Entscheidung vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 (https://dejure.org/2006,74)
BAG, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 (https://dejure.org/2006,74)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung - Rechtsfolgen des Widerspruchs nach vollzogenem Betriebsübergang

  • openjur.de

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis; Widerspruchserklärung; Verwirkung; Rechtsfolgen des Widerspruchs nach vollzogenem Betriebsübergang

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang eines Ausbildungsverhältnisses auf den Betriebserwerber im Wege eines Betriebsübergangs; Zahlung von Ausbildungsvergütung nach einem Betriebsübergang während des Ausbildungsverhältnisses; Schlüssiger Widerspruch gegen einen mit dem Übergang eines Betriebs ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Widerspruch nach § 613 a Abs. 6 BGB

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de

    Betriebsübergang - Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis; Widerspruchserklärung; Verwirkung; Rechtsfolgen des Widerspruchs nach vollzogenem Betriebsübergang

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang auch im Ausbildungsverhältnis möglich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 250
  • ZIP 2007, 87
  • NZA 2006, 1406
  • NZI 2008, 45
  • DB 2006, 2750
 
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Wird zitiert von ... (157)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 398/04

    Kündigung - Unterrichtungspflicht über Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
    An die einmonatige Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB war die Klägerin mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung durch die Beklagte oder die Z GmbH nicht gebunden (vgl. Senat 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - AP BGB § 613a Nr. 284 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 35, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der Gesetzgeber geht jedoch zugleich davon aus, dass die Unterrichtung erst nach dem Betriebsübergang erfolgen kann und die Widerspruchsfrist erst dann zu laufen beginnt (vgl. Senat 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - AP BGB § 613a Nr. 284 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 35, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BT-Drucks. 14/7760 S. 20; MünchKommBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 120) 'Bereits hieraus ist zu schließen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Widerspruch auch noch nach dem Betriebsübergang möglich ist.

    Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB um eine echte Rechtspflicht (24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - AP BGB § 613a Nr. 284 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 35, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch MünchKommBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 123, 114; ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 90; Hauck NZA Sonderbeilage 18/2004, 17, 25; Gaul/Otto DB 2002, 634, 639; Willemsen/Lembke NJW 2002, 1159, 1164; Krügermeyer-Kalthoff/Reutershan MDR 2003, 541, 544 f.; Sayatz/Wolff DStR 2002, 2039, 2044 f.).

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112; 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - AP BGB § 613a Nr. 103 = EzA BGB § 613a Nr. 111; 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 - BAGE 53, 251 = AP BGB § 613a Nr. 55 = EzA BGB § 613a Nr. 54; LAG Köln 11. Juni 2004 - 12 Sa 374/04 - LAGE BGB 2002 § 613a Nr. 5) und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum zu § 613a BGB aF (vgl. ua. MünchKommBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 122; ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 101; Worzalla NZA 2002, 353, 358; Franzen RdA 2002, 258, 270; vgl. aber auch Staudinger/Annuß 2005 § 613a Rn. 186 und Staudinger/Richardi/Annuß Dreizehnte Bearbeitung § 613a Rn. 128; Annuß FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht S. 581 f., der von einem aufschiebend bedingten Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausgeht).

    Das Widerspruchsrecht soll verhindern, dass dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitgeber aufgezwungen wird, und zwar auch nicht vorübergehend durch eine verspätete Unterrichtung (so schon zutreffend BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - AP BGB § 613a Nr. 103 = EzA BGB § 613a Nr. 111).

  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (st. Rspr. des Senats: 22. Juli 2004 - 8 AZR 394/03 - BB 2005, 216; 18. Dezember 2003 - 8 AZR 621/02 - BAGE 109, 136 = AP BGB § 613a Nr. 263 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 20; 27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -).

    Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können.

  • BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86

    Kostenberechnung bei Erledigung der Hauptsache - Verfassungsmäßigkeit einer

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
    Er muss daher gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben und - da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt - in dieser Form auch dem Erklärungsempfänger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen (BGH 4. Juli 1986 - V ZR 41/86 - WM 1986, 1419; LAG Niedersachsen 30. November 2001 - 10 Sa 1046/01 - LAGE BGB § 623 Nr. 2).

    Die Abschrift des Schriftsatzes stellt damit unter diesen Umständen eine eigenhändig unterzeichnete und die Schriftform wahrende Erklärung dar (BGH 4. Juli 1986 - V ZR 41/86 - aaO zur Kündigung nach § 7 BKleingG; LAG Niedersachsen 30. November 2001 - 10 Sa 1046/01 - aaO; ErfK/Preis §§ 125 - 127 BGB Rn. 19).

  • LAG Niedersachsen, 30.11.2001 - 10 Sa 1046/01

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
    Er muss daher gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben und - da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt - in dieser Form auch dem Erklärungsempfänger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen (BGH 4. Juli 1986 - V ZR 41/86 - WM 1986, 1419; LAG Niedersachsen 30. November 2001 - 10 Sa 1046/01 - LAGE BGB § 623 Nr. 2).

    Die Abschrift des Schriftsatzes stellt damit unter diesen Umständen eine eigenhändig unterzeichnete und die Schriftform wahrende Erklärung dar (BGH 4. Juli 1986 - V ZR 41/86 - aaO zur Kündigung nach § 7 BKleingG; LAG Niedersachsen 30. November 2001 - 10 Sa 1046/01 - aaO; ErfK/Preis §§ 125 - 127 BGB Rn. 19).

  • BAG, 12.07.1957 - 1 AZR 418/55

    Auslegungsregeln - Private Willenserklärung - Vertragsurkunde

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
    Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen, Ausdruck gefunden hat (BAG 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP ZPO § 550 Nr. 6; BGH 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73 - BGHZ 63, 359, 362; 23. März 1979 - V ZR 24/77 - BGHZ 74, 116, 119).

    Auch dieser Grundsatz ist ein Auslegungsgrundsatz iSd. § 133 BGB, dessen Beachtung der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (BAG 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP ZPO § 550 Nr. 6).

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
    Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 28. Mai 2002 - 9 AZR 145/01 - EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 2; 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326 = AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 46 = EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 1).
  • BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 622/98

    Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
    a) Ein Anspruch aus § 615 BGB, der auch im Ausbildungsverhältnis Anwendung findet (vgl. BAG 15. März 2000 - 5 AZR 622/98 - BAGE 94, 66 = AP BBiG § 14 Nr. 10 = EzA BBiG § 14 Nr. 10; 26. September 2001 - 5 AZR 630/99 - EzA BBiG § 14 Nr. 11) setzt nach den §§ 294 ff. BGB grundsätzlich ein Angebot des Arbeitnehmers/Auszubildenden voraus.
  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 139/97

    Widerspruch bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
    Schon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem In-Kraft-Treten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB konnte das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein (Senat 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163).
  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83

    Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05
    das Zur-Verfügung-Stellen des Arbeitsplatzes nach § 296 BGB nicht erbringt (seit 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234 = AP BGB § 615 Nr. 34 = EzA BGB § 615 Nr. 43; 18. Dezember 1986 - 2 AZR 34/86 - AP BGB § 297 Nr. 2 = EzA BGB § 615 Nr. 53).
  • BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73

    Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 124/05

    Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 621/02

    Teilbetriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 32/99

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 394/03

    Betriebsübergang - Übergang eines Gefahrstofflagers

  • BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 34/86

    Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug wegen unwirksamer fristloser Kündigung -

  • LAG Köln, 11.06.2004 - 12 Sa 374/04

    Betriebsübergang, Rückwirkung Widerspruch

  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85

    Betriebsübergang - Gesetzliche Rechtsfolge - Widerspruchsrechtder Arbeitnehmer

  • BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 145/01

    Verwirkung

  • BAG, 26.09.2001 - 5 AZR 630/99

    Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03

    Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung

  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73

    Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel

  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 197/94

    Betriebsübergang bei Rückgabe des verpachteten Betriebes

  • BGH, 23.03.1979 - V ZR 24/77

    Formzwang und unschädliche Falschbezeichnung

  • BAG, 14.11.2001 - 10 AZR 152/01

    Vertragsauslegung - zusätzliche unterrichtsfreie- und unterweisungsfreie Tage

  • BAG, 05.05.1988 - 2 AZR 795/87

    Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Sachsen, 11.05.2005 - 2 Sa 620/04

    Schlüssiger Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei

  • BGH, 14.11.1989 - XI ZR 97/88

    Rechte einer Sparkasse an einem zum Einzug eingereichten Scheck

  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 72/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 14.09.2005 - 4 AZR 195/04

    Vertragsauslegung - Anspruch eines Schulleiters auf eine außertarifliche

  • BAG, 21.07.1977 - 3 AZR 703/75

    Ausschlußfristen - Betriebsveräußerung - Widerspruch des Arbeitsnehmers -

  • BGH, 30.09.1976 - II ZR 107/74

    Schadensersatz wegen unrichtiger Auskunft einer Bank - Internationale

  • BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 725/13

    Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit

    Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Rückwirkung eines durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübten Gestaltungsrechts auf einen Zeitpunkt vor Zugang der Erklärung nicht nur zu praktischen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung vollzogener Rechtsverhältnisse führen, sondern auch den Grundsätzen rechtlicher Klarheit widersprechen würde (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 38) .
  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    aa) Zur Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB muss die Kündigung gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben und - da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt - in dieser Form auch dem Erklärungsempfänger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 28) .

    Wird eine formbedürftige Willenserklärung von einem Vertreter des Erklärenden mit eigenem Namen unterzeichnet, so muss die Stellvertretung in der Urkunde zum Ausdruck kommen (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 28; 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - zu II 2 der Gründe) .

    Die Abschrift des Schriftsatzes stellt damit unter diesen Umständen eine eigenhändig unterzeichnete und die Schriftform wahrende Erklärung dar (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 28; BGH 4. Juli 1986 - V ZR 41/86 - zu II 3 der Gründe) .

  • LAG Hamm, 22.02.2013 - 10 Sa 960/12

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht

    Die Abschrift des Schriftsatzes stellt dann eine eigenhändig unterzeichnete und die Schriftform wahrende Erklärung dar (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 28 mwN, DB 2006, 2750) .
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Rechtsprechung
   BAG, 18.07.2007 - 5 AZN 610/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2712
BAG, 18.07.2007 - 5 AZN 610/07 (https://dejure.org/2007,2712)
BAG, Entscheidung vom 18.07.2007 - 5 AZN 610/07 (https://dejure.org/2007,2712)
BAG, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - 5 AZN 610/07 (https://dejure.org/2007,2712)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsvergütung bei Minderleistung

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Keine Lohnkürzung bei schlechter Arbeit

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Keine Lohnkürzung bei schlechter Arbeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitsvergütung bei Minderleistung

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Schlechtleistung - darf der Arbeitgeber den Arbeitslohn mindern?

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Minderung des Lohns bei schlechter Arbeitsleistung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsrecht - Keine Minderung des Lohns bei schlechter Arbeitsleistung

  • arbrb.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 387, 611 BGB
    Aufrechnung bei Schlechtleistung

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Low Performer: Weniger Leistung? Weniger Geld?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2007, 1015 (Ls.)
  • NZI 2008, 45
  • BB 2007, 1903
  • DB 2007, 2323
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

    Auszug aus BAG, 18.07.2007 - 5 AZN 610/07
    Wenn das Landesarbeitsgericht den Umfang der Arbeitspflicht nach dem individuellen Leistungsvermögen bestimmt, entspricht das den dargestellten Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - BAGE 109, 87).
  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18

    Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug; Gefährdungsschaden;

    Danach steht einem Arbeitgeber in Fällen qualitativ mangelhafter Arbeitsleistungen kein Minderungsanspruch in Bezug auf das Arbeitsentgelt gegen den Arbeitnehmer zu (BAG, Urteil vom 6. Juni 1972 - 1 AZR 438/71, BAGE 24, 286, 289; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 5 AZN 610/07, BB 2007, 1903).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 - 15 Sa 980/11

    Täuschung über die eigene Qualifikation bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses -

    Später hat das BAG in einem Beschluss nochmals betont, dass eine Minderung bei Mängeln der erbrachten Dienstleistung nicht möglich sei (18.07.2007 - 5 AZN 610/07 - juris Rn. 3, BB 2007, 1903).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - L 9 KR 152/11

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit - Koch

    Dies kommt den Verhältnissen bei einem angestellten Koch, dessen Entgelt nicht bei Schlechtleistung, sondern allenfalls bei einer Teilleistung gemindert werden dürfte (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 5 AZN 610/07 -, juris), sehr nahe.
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Rechtsprechung
   BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1683
BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06 (https://dejure.org/2007,1683)
BAG, Entscheidung vom 16.05.2007 - 8 AZR 772/06 (https://dejure.org/2007,1683)
BAG, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 (https://dejure.org/2007,1683)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Insolvenztabelle; Beschränkung dieses Schadensersatzanspruchs als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Verfrühungsschaden eines gekündigten GmbH-Geschäftsführers

  • bag-urteil.com

    Schadensersatz - Verfrühungsschaden nach § 113 S. 3 InsO

  • Judicialis

    InsO § 113 Satz 1; ; InsO § 113 Satz 2; ; InsO § 113 Satz 3; ; BGB § 254 Abs. 1

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Insolvenzbedingte Kündigung

  • rechtsportal.de

    InsO § 113 S. 3 i.V.m. S. 1, 2; BGB § 254 Abs. 1
    Schadensersatz - Höhe des Schadens bei insolvenzbedingter vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses; Mitverschulden des gekündigten Dienstnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses: Schadensersatz im Fall ordentlicher Unkündbarkeit auf längste Kündigungsfrist beschränkt ? Aus § 43 Abs. 1 GmbHG folgt kein berücksichtigungsfähiges Mitverschulden gegenüber § 113 Satz 3 InsO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadenersatzanspruch eines unkündbaren Arbeitnehmers bei vorzeitiger Kündigung des Insolvenzverwalters

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzrecht - Vertragliche Unkündbarkeit: Wie berechnet sich der Schadenersatz des Dienstverpflichteten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 122, 337
  • ZIP 2007, 1829
  • MDR 2007, 1322
  • NZI 2008, 45
  • NZI 2008, 47
  • DB 2007, 2263
  • DB 2007, 2265
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Köln, 02.05.2006 - 9 Sa 1461/05

    Insolvenzgeld, Anspruchsübergang, Schadensersatz, Insolvenzverwalter, Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Mai 2006 - 9 Sa 1461/05 - im Kostenausspruch und soweit aufgehoben, als es den Beklagten verurteilt hat, eine Schadensersatzforderung in Höhe von mehr als 28.674,24 Euro netto (Rang 0, lfd. Nr. 97) zur Insolvenztabelle festzustellen.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Mai 2006 - 9 Sa 1461/05 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Zudem umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nur deswegen einen entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu bemessenden Ausgleich, weil der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils selbst kündigt, nicht schlechter gestellt werden darf, als der Arbeitnehmer, der durch den Arbeitgeber unberechtigt gekündigt worden ist, dem aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nicht zumutbar wäre (BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - EzA BGB 2002 § 628 Nr. 3, zu II 2 d der Gründe; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA BGB § 628 Nr. 20, zu A I 1 der Gründe; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19, zu B III 2 d bb der Gründe).
  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97

    Haftung eines LKW-Fahrers wegen eines beim Telefonieren mit dem Handy

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    a) Der Einwand eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten ist zwar von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15, zu B II 2 a der Gründe; 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - BAGE 90, 148, 151 f. = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 66).
  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06

    Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    a) Der Einwand eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten ist zwar von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15, zu B II 2 a der Gründe; 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - BAGE 90, 148, 151 f. = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 66).
  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 494/00

    Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Vergütungszahlung -

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Zudem umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nur deswegen einen entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu bemessenden Ausgleich, weil der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils selbst kündigt, nicht schlechter gestellt werden darf, als der Arbeitnehmer, der durch den Arbeitgeber unberechtigt gekündigt worden ist, dem aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nicht zumutbar wäre (BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - EzA BGB 2002 § 628 Nr. 3, zu II 2 d der Gründe; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA BGB § 628 Nr. 20, zu A I 1 der Gründe; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19, zu B III 2 d bb der Gründe).
  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 191/98

    Tarifliche Kündigungsfrist in Konkurs oder Insolvenz

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    § 113 Satz 1 InsO erlaubbt hingegen von Gesetzes wegen die ordentliche Kündigung selbst bei tariflicher Unkündbarkeit (vgl. BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41, 47 ff. = AP InsO § 113 Nr. 3 = EzA InsO § 113 Nr. 9).
  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 608/02

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Auflösungsverschulden - materielle

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Zudem umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nur deswegen einen entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu bemessenden Ausgleich, weil der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils selbst kündigt, nicht schlechter gestellt werden darf, als der Arbeitnehmer, der durch den Arbeitgeber unberechtigt gekündigt worden ist, dem aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nicht zumutbar wäre (BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - EzA BGB 2002 § 628 Nr. 3, zu II 2 d der Gründe; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA BGB § 628 Nr. 20, zu A I 1 der Gründe; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19, zu B III 2 d bb der Gründe).
  • BGH, 21.09.1971 - VI ZR 122/70

    Ärztlicher Behandlungsfehler - Chefarzt - Krankenhaus - Eigenverantwortung -

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Auch für § 254 BGB gilt, dass die Zurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird, dass also die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (vgl. BGH 21. September 1971 - VI ZR 122/70 - VersR 1971, 1123, zu III der Gründe; 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 f., zu II 2 b bb der Gründe; 8. Oktober 1985 - VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98, zu II 2 der Gründe; Palandt/Heinrichs 66. Aufl. § 254 BGB Rn. 13).
  • BGH, 08.10.1985 - VI ZR 114/84

    Selbsttötungsversuch während stationärer Behandlung

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Auch für § 254 BGB gilt, dass die Zurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird, dass also die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (vgl. BGH 21. September 1971 - VI ZR 122/70 - VersR 1971, 1123, zu III der Gründe; 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 f., zu II 2 b bb der Gründe; 8. Oktober 1985 - VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98, zu II 2 der Gründe; Palandt/Heinrichs 66. Aufl. § 254 BGB Rn. 13).
  • BGH, 11.07.1978 - VI ZR 138/76

    Haftung des Abschleppunternehmers

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Auch für § 254 BGB gilt, dass die Zurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird, dass also die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (vgl. BGH 21. September 1971 - VI ZR 122/70 - VersR 1971, 1123, zu III der Gründe; 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 f., zu II 2 b bb der Gründe; 8. Oktober 1985 - VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98, zu II 2 der Gründe; Palandt/Heinrichs 66. Aufl. § 254 BGB Rn. 13).
  • LAG Hessen, 01.09.2008 - 17 Sa 341/08

    Verfrühungsschaden bei Kündigung durch Insolvenzverwalter - Durchbrechung einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist im Fall der vereinbarten Unkündbarkeit der Schadensersatzanspruch des § 113 Satz 3 InsO als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - AP InsO § 113 Nr. 24) .

    Es teilt vielmehr die Auffassung, § 113 Satz 3 InsO sei dahin auszulegen, dass der Schadensersatzanspruch typisierend im Verdienstausfall für den Lauf der längsten ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgeblichen Kündigungsfrist zu sehen ist, wobei allerdings nicht einschränkend darauf abgestellt wird, ob ohne die Insolvenz eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist hypothetisch zulässig gewesen wäre (zum Meinungsstand vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    Ihre Grundsätze sind zunächst nicht nur auf Geschäftsführerdienstverhältnisse, sondern auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    48 Ihre Grundsätze betreffen ferner nicht nur zeitlich unbegrenzte, sondern auch zeitlich begrenzte Unkündbarkeitsregeln (Henssen, Anm. zu BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06, jurisPR-ArbR 47/2007 Anm. 4; aA wohl Moll, Anm. zu AP InsO § 113 Nr. 23 und 24) .

    Die Auslegung des § 113 Satz 3 InsO im Sinne eines typisierenden Abstellens - oder einer abstrakt generellen Beschränkung (Moll, aaO) - auf den Verdienstausfall für den Lauf der längsten maßgeblichen Kündigungsfrist beruht vielmehr darauf, dass aus § 113 Satz 1 InsO folgt, dass der aus Unkündbarkeitsvereinbarungen resultierende Schutz im Fall der Insolvenz nicht anzuerkennen ist (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    Auf die hypothetische Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung kommt es im Rahmen des § 113 Satz 1 InsO aber gerade nicht an (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    Die Annahme eines Wertungswiderspruchs beruht für diesen Fall im Übrigen auf der durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls bisher nicht bestätigten Prämisse, der Ablauf der Befristung sei für den Verfrühungsschaden des § 113 Satz 3 InsO und nicht nur für die Frage, ob gemäß § 113 Satz 2 InsO eine kürzere als die dreimonatige Kündigungsfrist gilt, maßgeblich, und zwar dergestalt, dass der Verfrühungsschaden sich nach dem Befristungsende bemisst (Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 113 Rdnr. 78) und nicht nur durch ihn begrenzt wird (APS-Dörner, 3. Aufl., § 113 InsO Rdnr. 13; KR-Weigand, 8. Aufl., § 113 InsO Rdnr. 93; FK-InsO/Eisenbeis, 4. Aufl., § 113 Rnr. 78) , dies wiederum für den "Höchstfall" (BAG 15. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO unter B II 3 a) .

    Die Frage der Berechnung des Verfrühungsschadens gemäß § 113 Satz 3 InsO bei vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007, 8 AZR 772/06, höchstrichterlich geklärt.

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 301/12

    Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO bei Elternzeit

    Allein dieser Schadenersatzanspruch ist der dem Insolvenzrecht immanente und dem System der Insolvenzordnung entsprechende Ausgleich für die Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch die gesetzlich eröffnete Verkürzung der Kündigungsfrist entstehen (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - Rn. 27, BAGE 122, 337) .
  • LAG Hessen, 22.01.2013 - 13 Sa 1108/12

    Verfrühungsschaden nach § 113 S 3 InsO - kein Ersatz mittelbarer Schäden);

    Der Kläger hat insoweit einen Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO, der im Übrigen nach allgemeiner Ansicht verschuldensunabhängig ist (BAG vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 -, AP Nr. 24 zu § 113 InsO; Dörner/Künzel/Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 113 InsO Randziffer 12).

    Gegenstand des Ersatzanspruchs aus § 113 Satz 3 InsO ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeitspanne, um die sich das Arbeitsverhältnis in Folge der vorzeitigen Kündigung durch den Insolvenzverwalter verkürzt hat (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O., Hessisches LAG vom 01. September 2008 - 17 Sa 341/08 -, zitiert nach juris; Löwisch/Caspers in MüKo-InsO, 2. Auflage 2008, § 113 Randziffer 32).

    Anrechnen lassen muss sich der Arbeitnehmer auch ersatzweise bezogene Sozialleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O.; Plössner in Beckscher Online-Kommentar InsO, Stand 01. September 2012, § 113 Randziffer 54; Löwisch/Caspers, a. a. O. und Randziffer 83).

    Es geht um den Ersatz des Schadens allein wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O.; Hessisches LAG vom 01. September 2008 a. a. O.; KR-Weigand, 10. Auflage 2013, §§ 113, 120 -124 InsO, Randziffern 88 und 93).

  • BAG, 12.09.2022 - 6 AZR 261/21

    Bestandsschutzklage - Nichtbeschäftigung - Stufenaufstieg

    Das gilt auch noch in der Revisionsinstanz (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 32; 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - Rn. 31, BAGE 122, 337) .
  • LAG Hessen, 22.01.2013 - 13 Sa 1107/12

    Verfrühungsschaden nach § 113 S 3 InsO - kein Ersatz mittelbarer Schäden);

    Der Kläger hat insoweit einen Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO, der im Übrigen nach allgemeiner Ansicht verschuldensunabhängig ist (BAG vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 -, AP Nr. 24 zu § 113 InsO; Dörner/Künzel/Ascheid/Preis/-Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 113 InsO Randziffer 12).

    40 Gegenstand des Ersatzanspruchs aus § 113 Satz 3 InsO ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeitspanne, um die sich das Arbeitsverhältnis in Folge der vorzeitigen Kündigung durch den Insolvenzverwalter verkürzt hat (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O., Hessisches LAG vom 01. September 2008 - 17 Sa 341/08 -, zitiert nach juris; Löwisch/Caspers in MüKo-InsO, 2. Auflage 2008, § 113 Randziffer 32).

    Anrechnen lassen muss sich der Arbeitnehmer auch ersatzweise bezogene Sozialleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O.; Plössner in Beckscher Online-Kommentar InsO, Stand 01. September 2012, § 113 Randziffer 54; Löwisch/Caspers, a. a. O. und Randziffer 83).

    Es geht um den Ersatz des Schadens allein wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O.; Hessisches LAG vom 01. September 2008 a. a. O.; KR-Weigand, 10. Auflage 2013, §§ 113, 120 -124 InsO, Randziffern 88 und 93).

  • OLG Celle, 24.10.2018 - 9 U 35/18

    Ansprüche des Geschäftsführers einer GmbH in deren Insolvenz

    Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 16. Mai 2007, 8 AZR 772/06) der nach § 113 Satz 3 InsO geschuldete Schadensersatz auf die Höhe dessen zu begrenzen sei, was bei Anwendung gesetzlich geltender Kündigungsfristen zu zahlen sei.

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des BAG gemäß dessen Entscheidung vom 16. Mai 2007 (8 AZR 772/06).

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Rechtsprechung
   BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06 (A)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,536
BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06 (A) (https://dejure.org/2007,536)
BAG, Entscheidung vom 22.05.2007 - 3 AZR 334/06 (A) (https://dejure.org/2007,536)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) (https://dejure.org/2007,536)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz

  • openjur.de

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz; Möglichkeit der Herleitung von Treuwidrigkeit aus der "Dolo-petit-Einrede"; Unterscheidung zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem ...

  • Judicialis

    BGB § 613a; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative; ; BetrAVG § 1b; ; BetrAVG § 30f; ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative; ; InsO § 38; ; InsO § 47; ; InsO § 91 Abs. 1; ; VVG § 166; ; VVG § 177

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 30 f; InsO § 38; InsO § 47; VVG a. F. § 166; VVG a. F. § 177
    Widerruflichkeit des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de

    BetrVAG § 1
    Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de

    Betriebsrentenrecht; Versicherungsrecht; Insolvenzrecht - Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Altersversorgung - Was wird aus Direktversicherungen bei Insolvenz des VN?

  • IWW (Kurzinformation)

    Altersversorgung - Was wird aus Direktversicherungen bei Insolvenz des VN?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 122, 351
  • NJW 2007, 3520 (Ls.)
  • ZIP 2007, 1869
  • NZA 2007, 1169
  • NZI 2007, 674
  • NZI 2008, 45
  • NZI 2008, 47
  • VersR 2009, 134
  • DB 2007, 2779
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 136/98

    Widerruf des Bezugsrechts im Konkurs bei Entgeltumwandlung

    Auszug aus BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
    Deshalb kann hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch die Einziehung des Rückkaufswertes der Versicherung einen Schadensersatzanspruch begründet hat und ob die Rechtsprechung des Senats zur Konkursordnung, nach der ein derartiger Schadensersatzanspruch Konkursforderung und keine Masseverbindlichkeit ist (grundlegend: 26. Februar 1991 - 3 AZR 213/90 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 15 = EzA KO § 43 Nr. 2, zu II der Gründe; vgl. auch 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1, zu B I 3 a der Gründe), auf die Insolvenzordnung zu übertragen ist.

    Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1, zu B I der Gründe; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - DB 2002, 2104, zu II der Gründe; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - BVerwGE 96, 160, zu 2 c cc ccc der Gründe).

    Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, auf Grund dessen die Rechte im Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7, zu I 1 b der Gründe; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1, zu B I 2 b bb der Gründe; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - DB 2002, 2104, zu II 2 der Gründe).

    Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1, zu B I 2 der Gründe).

    Der Senat hat sich mit Urteil vom 26. Juni 1990 (- 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1), mit weiterem Urteil vom gleichen Tage (- 3 AZR 651/88 - BAGE 65, 208) und mit Urteil vom 8. Juni 1999 (- 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1) mit der insolvenzrechtlichen Behandlung von Direktversicherungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht befasst.

    Für den letztgenannten Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Konkursverwalter zustehen (8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - aaO).

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 651/88

    Versicherungsleistungen - Unwiderrufliches Bezugsrecht -

    Auszug aus BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 -BAGE 65, 208, zu 2 b der Gründe; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, zu 2 b der Gründe).

    Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 -BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, jeweils zu 3 und 4 der Gründe; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25, zu 2 der Gründe).

    Der Senat hat sich mit Urteil vom 26. Juni 1990 (- 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1), mit weiterem Urteil vom gleichen Tage (- 3 AZR 651/88 - BAGE 65, 208) und mit Urteil vom 8. Juni 1999 (- 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1) mit der insolvenzrechtlichen Behandlung von Direktversicherungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht befasst.

    Im erstgenannten Fall standen die Ansprüche auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitnehmer zu (26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - und - 3 AZR 651/88 - aaO).

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 2/89

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht im Konkurs

    Auszug aus BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 -BAGE 65, 208, zu 2 b der Gründe; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, zu 2 b der Gründe).

    Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 -BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, jeweils zu 3 und 4 der Gründe; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25, zu 2 der Gründe).

    Der Senat hat sich mit Urteil vom 26. Juni 1990 (- 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1), mit weiterem Urteil vom gleichen Tage (- 3 AZR 651/88 - BAGE 65, 208) und mit Urteil vom 8. Juni 1999 (- 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1) mit der insolvenzrechtlichen Behandlung von Direktversicherungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht befasst.

    Im erstgenannten Fall standen die Ansprüche auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitnehmer zu (26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - und - 3 AZR 651/88 - aaO).

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 264/01

    Ersatzaussonderung der Rechte aus einer Direktversicherung im Konkurs der

    Auszug aus BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
    Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1, zu B I der Gründe; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - DB 2002, 2104, zu II der Gründe; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - BVerwGE 96, 160, zu 2 c cc ccc der Gründe).

    Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, auf Grund dessen die Rechte im Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7, zu I 1 b der Gründe; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1, zu B I 2 b bb der Gründe; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - DB 2002, 2104, zu II 2 der Gründe).

    In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (vgl. zB BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7, zu I der Gründe und BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - DB 2002, 2104, zu II der Gründe).

  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

    Auszug aus BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
    Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (vgl. BAG 8. Juni 1993 - 3 AZR 670/92 - BAGE 73, 209, zu 3 der Gründe; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).

    Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung (BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25, zu 1 der Gründe).

    Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 -BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, jeweils zu 3 und 4 der Gründe; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25, zu 2 der Gründe).

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Auszug aus BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
    Insoweit möchte der Senat von dem Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412), hinsichtlich dessen der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) erklärt hat, nicht abweichen zu wollen, und von dem weiteren Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) abweichen und legt die Sache deshalb nach § 2 Abs. 1, § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vor.

    Demgegenüber hat der Vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) darauf erkannt, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Klauseln, wie hier eine vorliegt, auch dann, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen eine Unwiderruflichkeit erst bei Unverfallbarkeit der Anwartschaften vorsehen, schon vor dem Eintritt der Unverfallbarkeit dem Arbeitnehmer zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber in der Insolvenz durch betriebsbedingte Kündigung oder durch Betriebsübergang endet.

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Auszug aus BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
    Insoweit möchte der Senat von dem Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412), hinsichtlich dessen der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) erklärt hat, nicht abweichen zu wollen, und von dem weiteren Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) abweichen und legt die Sache deshalb nach § 2 Abs. 1, § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vor.

    Demgegenüber hat der Vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) darauf erkannt, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Klauseln, wie hier eine vorliegt, auch dann, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen eine Unwiderruflichkeit erst bei Unverfallbarkeit der Anwartschaften vorsehen, schon vor dem Eintritt der Unverfallbarkeit dem Arbeitnehmer zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber in der Insolvenz durch betriebsbedingte Kündigung oder durch Betriebsübergang endet.

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04

    Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
    Insoweit möchte der Senat von dem Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412), hinsichtlich dessen der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) erklärt hat, nicht abweichen zu wollen, und von dem weiteren Urteil des Vierten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) abweichen und legt die Sache deshalb nach § 2 Abs. 1, § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vor.

    Der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) erklärt, nicht die Absicht zu haben, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 622/94

    Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung im Konkurs

    Auszug aus BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
    Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, auf Grund dessen die Rechte im Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7, zu I 1 b der Gründe; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1, zu B I 2 b bb der Gründe; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - DB 2002, 2104, zu II 2 der Gründe).

    In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (vgl. zB BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7, zu I der Gründe und BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - DB 2002, 2104, zu II der Gründe).

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 75/01

    Rechte des Treugebers in der Insolvenz des Treugebers

    Auszug aus BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
    Das setzt jedoch voraus, dass Vermögenswerte bereits vor Eintritt der Insolvenz vom Schuldnervermögen getrennt sind, beispielsweise durch eine Treuhandabrede (vgl. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - BAGE 108, 1; BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - BGHZ 155, 227, zu II 2 b und c der Gründe).
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01

    Altersteilzeit; betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 19.05.2005 - 3 AZR 649/03

    Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz

  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 640/02

    Arbeitszeitguthaben; Aussonderung in der Insolvenz

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

  • BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92

    Widerspruchsrecht des Treugebers

  • BAG, 19.11.2003 - 10 AZR 110/03

    Insolvenzanfechtung - tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 20.10.1987 - 3 AZR 200/86

    Konkurs - Versorgungsanspruch - Versorgungszusage - GemeinschuldnerBetriebsrente

  • BAG, 26.02.1991 - 3 AZR 213/90

    Widerrufliches Bezugsrecht im Konkurs des Arbeitgebers

  • BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 832/76

    Veräußerung eines Betriebes - Versorgungsanwartschaften - Fortbestehen des

  • BAG, 16.06.1978 - 3 AZR 783/76

    Anfechtbare Gläubigerbenachteiligung durch bedingte Abtretung von Rechten aus

  • BAG, 20.02.1975 - 3 AZR 514/73

    Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen bei

  • BAG, 29.03.1983 - 3 AZR 26/81

    Versorgungsordnung - Härteklausel - Versorgungsanwartschaft

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04

    Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des

  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 311/04

    Instandhaltungspflicht des Nießbrauchers/Vermieters einer Sache gegenüber dem

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04

    Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem

  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

  • BAG, 08.06.1993 - 3 AZR 670/92

    Vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 334/00

    Vertragliche vorgesetzliche Unverfallbarkeit

  • BGH, 13.11.1996 - VIII ZR 210/95

    Rechtsstreit zwischen zwei Forderungsprätendenten um die Auszahlung des

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 169/92

    Bezugsberechtigung der Lebensversicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers

  • BVerwG, 28.06.1994 - 1 C 20.92

    Betriebsrenten - Arbeitgeber - betriebliche Altersversorgung -

  • BGH, 22.03.1984 - IX ZR 69/83

    Bewertung von Anrechten aus einer Direktversicherung zur betrieblichen

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - (BAGE 122, 351) das Verfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Anfrage vorgelegt.

    Demgegenüber trägt der im Vorlagebeschluss in dieser Sache (22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 25 f., BAGE 122, 351) angeführte Gedanke nicht, im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehe kein Interesse des Veräußerers daran, dass Ansprüche, für die der Erwerber im Wesentlichen allein einzutreten habe, gedeckt würden.

  • BGH, 27.04.2010 - IX ZR 245/09

    Widerrufliches Bezugsrecht einer Lebensversicherung in der Insolvenz:

    Das widerrufliche "Bezugsrecht" gemäß § 159 VVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum (BGHZ 156, 350, 356; BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92, WM 1993, 1057, 1058; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853; v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04, WM 2005, 937, 938; BAG VersR 1996, 85; VersR 2009, 134, 136; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl. § 166 VVG Rn. 4 und § 13 ALB Rn. 11; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann, VVG, § 159 VVG Rn. 46 f; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. § 35 Rn. 217; MünchKomm-BGB/Gottwald, 5. Aufl. § 330 Rn. 18; Bamberger/Roth/Janoschek, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. § 330 Rn. 8).
  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 776/09

    Direktversicherung - eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht - Anspruch auf

    Die Beklagte hatte der Klägerin aber auch kein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, was nach der nunmehr in § 159 Abs. 3 VVG ausdrücklich getroffenen Regelung, die sachlich der Rechtsprechung und der allgemeinen Meinung im Schrifttum entspricht, zur Folge gehabt hätte, dass die Klägerin das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigte erworben hätte, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag demnach von vornherein der Klägerin zugestanden hätten (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 22, BAGE 134, 372; BGH 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 - zu II der Gründe, BGHZ 45, 162) .

    Damit steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nur gleich, solange ein Vorbehalt nicht erfüllt ist (vgl. BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 22, BAGE 122, 351; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 10, ZIP 2006, 1309) .

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 25, BAGE 134, 372) .

    Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel - und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen - an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich ist (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 134, 372) .

  • BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 273/07

    Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz

    Der oder die übrigen Forderungsprätendenten haben mit der vermeintlichen Gläubigerstellung im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle eine vermögenswerte Rechtsposition in sonstiger Weise auf Kosten des Berechtigten ohne rechtlichen Grund erlangt (BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 13, AP BetrAVG § 1b Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 4; BGH 26. April 1994 - XI ZR 97/93 - NJW-RR 1994, 847).

    Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Forderungsprätendenten kommt es für den Bereicherungsanspruch grundsätzlich nicht an (BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - AP BetrAVG § 1b Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 4; BGH 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04 - ZIP 2007, 194).

  • OLG München, 11.07.2008 - 25 U 2684/08

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit eines eingeschränkt unwiderruflichen

    Die Gegenmeinung des BAG im Beschluss vom 22.05.2007 (3 AZR 334/06) überzeuge nicht, weil sie die Interessen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die unter einer solchen Regelung für eine betriebliche Altersvorsorge stehen würden, nicht gegeneinander abwäge.

    Das BAG habe in seiner Entscheidung vom 22.05.2007 (3 AZR 334/06) bei seiner Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die Auffassung vertreten, dass allein maßgeblich die vertragliche Vereinbarung sei.

    Die zwischen dem BGH und dem BAG unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage (vgl. Vorlagebeschluss des BAG vom 2.5.2007; 3 AZR 334/06; NZA 2007, 1169 ) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, nachdem nach der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Voraussetzungen für in den einschränkende Auslegung des Vorbehalts im streitgegenständlichen Fall nicht vorliegen.

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 985/06

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

    Demgegenüber trägt der im Vorlagebeschluss des Senats vom 22. Mai 2007 (- 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 25 f., BAGE 122, 351) angeführte Gedanke nicht, im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehe kein Interesse des Veräußerers daran, dass Ansprüche, für die der Erwerber im Wesentlichen allein einzutreten habe, gedeckt würden.

    d) Der Senat ist an der Aufstellung dieser Auslegungsgrundsätze - wie er im Urteil vom selben Tage (- 3 AZR 334/06 - zu II 3 d der Gründe) begründet hat - weder durch die Urteile des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412), vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) und vom 2. Dezember 2009 (- IV ZR 65/09 - VersR 2010, 517) noch durch die Beschlüsse des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) oder vom 1. Dezember 2005 (- IX ZR 85/04 - juris) gehindert.

  • BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 816/07

    Rückkaufswert einer Direktversicherung

    Dabei handelt es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung (vgl. ua. BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 b cc (1) der Gründe, BAGE 92, 1; 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 16, BAGE 122, 351; BGH 22. März 1984 - IX ZR 69/83 - NJW 1984, 1611).
  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

    Demgegenüber trägt der im Vorlagebeschluss des Senats vom 22. Mai 2007 (- 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 25 f., BAGE 122, 351) angeführte Gedanke nicht, im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehe kein Interesse des Veräußerers daran, dass Ansprüche, für die der Erwerber im Wesentlichen allein einzutreten habe, gedeckt würden.

    ee) Der Senat ist - wie er im Einzelnen in der Entscheidung vom selben Tage (- 3 AZR 334/06 - unter II 3 d der Gründe) bereits begründet hat - an der Aufstellung dieser Auslegungsgrundsätze weder durch die Urteile des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412), vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) und vom 2. Dezember 2009 (- IV ZR 65/09 - VersR 2010, 517) noch durch die Beschlüsse des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) oder vom 1. Dezember 2005 (- IX ZR 85/04 - juris) gehindert.

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 446/05

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei Insolvenz

    Der Wortlaut der gängigen Unverfallbarkeitsvorbehalte, ihr erkennbarer Zweck und rechtssystematische Gründe sprechen mehr für die vom Senat als für die vom Bundesgerichtshof vertretene Meinung (BAG Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 [A] -).
  • BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 281/07

    Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz - unechter Vertrag zu Gunsten

    Der oder die übrigen Forderungsprätendenten haben mit der vermeintlichen Gläubigerstellung im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle eine vermögenswerte Rechtsposition in sonstiger Weise auf Kosten des Berechtigten ohne rechtlichen Grund erlangt (BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 13, AP BetrAVG § 1b Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 4; BGH 26. April 1994 - XI ZR 97/93 - NJW-RR 1994, 847).

    Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Forderungsprätendenten kommt es für den Bereicherungsanspruch grundsätzlich nicht an (BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - AP BetrAVG § 1b Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 4; BGH 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04 - ZIP 2007, 194).

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06

    Aussonderungsrecht eines Arbeitnehmers bei Insolvenz seines Arbeitgebers bei

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 635/06

    Auslegung einer Versorgungsvereinbarung - Beitragszusage oder Zusage nach BetrAVG

  • OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Eingeschränkt

  • LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufwertes von zwei

  • ArbG Düsseldorf, 20.12.2021 - 6 Ca 8002/20
  • OLG Dresden, 29.09.2009 - 4 U 636/08
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Rechtsprechung
   EuGH, 13.09.2007 - C-458/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1436
EuGH, 13.09.2007 - C-458/05 (https://dejure.org/2007,1436)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2007 - C-458/05 (https://dejure.org/2007,1436)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2007 - C-458/05 (https://dejure.org/2007,1436)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Unternehmensübergang - Begriff des 'Übergangs' - Leiharbeitsunternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Jouini u.a.

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Unternehmensübergang - Begriff des "Übergangs" - Leiharbeitsunternehmen

  • EU-Kommission PDF

    Jouini u.a.

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Unternehmensübergang - Begriff des "Übergangs" - Leiharbeitsunternehmen

  • EU-Kommission

    Jouini u.a

    Sozialvorschriften , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen; Annahme ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebs(teil)übergang bei einem Leiharbeitsunternehmen nach der EG-Richtlinie

  • Betriebs-Berater

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Unternehmensübergang - Begriff des "Übergangs" - Leiharbeitsunternehmen

  • hensche.de

    Betriebsübergang, Betriebsübergang: Leiharbeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 2001/23/EG Art. 1

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2001/23/EG Art. 1
    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Unternehmensübergang - Begriff des 'Übergangs' - Leiharbeitsunternehmen

  • datenbank.nwb.de

    Übergang von Beschäftigten zwischen zwei Leiharbeitsunternehmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Jouini u.a.

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Unternehmensübergang - Begriff "Übergang" - Leiharbeitsunternehmen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.9.2007)

    Schutz von Leiharbeitern bei Konkurs // Neue Firma muss eventuell ausstehenden Lohn nachzahlen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3195
  • ZIP 2007, 2093
  • EuZW 2007, 638
  • NZA 2007, 1151
  • NZI 2007, 672
  • NZI 2008, 155
  • NZI 2008, 45
  • NZI 2008, 52
  • BB 2007, 937
  • BB 2008, 115
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-458/05
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 und 12, sowie vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir, C-232/04 und C-233/04, Slg. 2005, I-11237, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnr. 26, sowie Güney-Görres und Demir, Randnr. 32), die hinreichend strukturiert und selbständig ist (Urteil Hernández Vidal u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-458/05
    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnr. 26, sowie Güney-Görres und Demir, Randnr. 32), die hinreichend strukturiert und selbständig ist (Urteil Hernández Vidal u. a., Randnr. 27).

    Daher kann eine organisierte Gesamtheit von Arbeitnehmern, denen eigens und auf Dauer eine gemeinsame Aufgabe zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen, ohne dass weitere Betriebsmittel vorhanden sind (Urteil Hernández Vidal u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-458/05
    Hinsichtlich der Voraussetzung einer vertraglichen Übertragung ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Tragweite von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 nicht allein aufgrund einer wörtlichen Auslegung bestimmen lässt (vgl. zu Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 Urteile vom 7. Februar 1985, Abels, 135/83, Slg. 1985, 469, Randnrn. 11 bis 13, und vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C-29/91, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 10).

    Wegen der Unterschiede zwischen den sprachlichen Fassungen der Richtlinie und des unterschiedlichen Inhalts des Begriffs der vertraglichen Übertragung im Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof diesen Begriff so weit ausgelegt, dass er dem Zweck der Richtlinie - nämlich Schutz der Arbeitnehmer bei Übertragung ihres Unternehmens - gerecht wird (Urteile Redmond Stichting, Randnr. 11, und vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-458/05
    In der weiteren Folge sei dann unter Berücksichtigung sämtlicher den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Übergang einer solchen Einheit auf den neuen Betreiber erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnrn.
  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-458/05
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 und 12, sowie vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir, C-232/04 und C-233/04, Slg. 2005, I-11237, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-458/05
    Wegen der Unterschiede zwischen den sprachlichen Fassungen der Richtlinie und des unterschiedlichen Inhalts des Begriffs der vertraglichen Übertragung im Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof diesen Begriff so weit ausgelegt, dass er dem Zweck der Richtlinie - nämlich Schutz der Arbeitnehmer bei Übertragung ihres Unternehmens - gerecht wird (Urteile Redmond Stichting, Randnr. 11, und vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28).
  • EuGH, 07.02.1985 - 135/83

    Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-458/05
    Hinsichtlich der Voraussetzung einer vertraglichen Übertragung ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Tragweite von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 nicht allein aufgrund einer wörtlichen Auslegung bestimmen lässt (vgl. zu Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 Urteile vom 7. Februar 1985, Abels, 135/83, Slg. 1985, 469, Randnrn. 11 bis 13, und vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C-29/91, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 10).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    20 und 21, Mayeur, Randnr. 54, sowie vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Randnr. 36).
  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 764/08

    Mittelbare Diskriminierung - Kenntnis der deutschen Schriftsprache

    Selbst wenn dies so wäre und selbst wenn, was angenommen werden mag, die Anforderung deutscher Schriftsprachkenntnisse spanische Arbeitnehmer - im Vergleich zu deutschen Arbeitnehmern - iSd. § 3 Abs. 2 Satz 1 AGG in besonderer Weise benachteiligen kann (vgl. Bissels/Lützeler BB 2009, 833; aA offenbar Hunold Anmerkung zur Entscheidung des LAG Hamm vom 17. Juli 2008 NZA-RR 2009, 13, 17; vgl. auch ArbG Berlin 29. September 2007 - 14 Ca 10356/07 - AuR 2008, 112; dazu kritisch: Maier AuR 2008, 112; Tolmein jurisPR-ArbR 4/2008 Anm. 3; Greßlin BB 2008, 115; vgl. auch ArbG Berlin 11. Februar 2009 - 55 Ca 16952/08 - NZA-RR 2010, 16), so war doch die Anforderung hier durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und waren auch die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ( EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26 ; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31 ; 26. September 2000 - C-175/99 - [Mayeur] Rn. 32 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ) .
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Rechtsprechung
   BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06   

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https://dejure.org/2007,1250
BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06 (https://dejure.org/2007,1250)
BAG, Entscheidung vom 13.02.2007 - 9 AZR 207/06 (https://dejure.org/2007,1250)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 (https://dejure.org/2007,1250)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Altersteilzeit - Insolvenz - Wertguthaben - Betrug

  • openjur.de

    Altersteilzeit; Insolvenz; Wertguthaben; Betrug

  • Wolters Kluwer

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis; Schadensersatzpflicht aufgrund der Vorspiegelung einer Vornahme der Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem ...

  • Judicialis

    Tarifvertrag zur Altersteilzeit zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Südwest e. V. Freiburg und der Industriegewerkschaft Metall für die Tarifgebiete Südbaden und ... Südwürttemberg-Hohenzollern in der Fassung vom 16. Dezember 1997/5. April 2000/19. September 2000 (im Folgenden: TV ATZ) § 12; ; Tarifvertrag zur Altersteilzeit zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Südwest e. V. Freiburg und der Industriegewerkschaft Metall für die Tarifgebiete Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern in der Fassung vom 16. Dezember 1997/5. April 2000/19. September 2000 (im Folgenden: TV ATZ) 16; ; ZPO § 264; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 311 Abs. 3; ; StGB § 263 Abs. 1; ; StGB § 266 Abs. 1; ; GmbHG § 13 Abs. 2; ; SGB IV § 7d Abs. 1; ; InsO § 108

  • rechtsportal.de

    Altersteilzeit; Insolvenz; Wertguthaben; Betrug

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Unterbliebene Absicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeit gegen Insolvenz ? Bei wahrheitswidriger Angabe des Geschäftsführers über erfolgte Absicherung persönliche Haftung möglich ? Täuschung kann auch gegenüber dem Betriebsrat erfolgen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 121, 182
  • NJW 2007, 2573
  • ZIP 2007, 1334
  • NZA 2007, 878
  • NZI 2008, 44
  • NZI 2008, 45
  • DB 2007, 1919
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 13.12.2005 - 9 AZR 436/04

    Persönliche Haftung - unterbliebene Sicherung - Wertguthaben

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06
    Nach dieser Vorschrift entsteht ein haftungsbegründendes Schuldverhältnis auch mit dem Dritten, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 311 BGB: Senat 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4 mwN).

    Denn die Pflicht zur Absicherung der Wertguthaben wurde durch diese Norm beiden Vertragsparteien auferlegt (vgl. ausführlich Senat 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4 mwN).

    Eine solche Pflichtenstellung ist zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und den dort beschäftigten Angestellten nicht gegeben (Senat 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - AP ATG § 8a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 4).

  • BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 470/04

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06
    Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (Senat 16. August 2005 - 9 AZR 470/04 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 2; BGH 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -NJW-RR 2007, 601).

    Insoweit sind sie nicht Schutzgesetz (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 470/04 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 2).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06
    Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass der Vorteil "die Kehrseite des Schadens" ist (BGH 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - NJW 2004, 2668; BGH 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - BGHZ 160, 134).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06
    Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass der Vorteil "die Kehrseite des Schadens" ist (BGH 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - NJW 2004, 2668; BGH 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - BGHZ 160, 134).
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06
    Ein der Höhe nach mit dem Schaden identischer Vorteil wird gem. § 263 StGB nicht vorausgesetzt (BGH 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86 - BGHSt 34, 379).
  • BGH, 04.12.2002 - 2 StR 332/02

    Betrug (Stoffgleichheit; Schaden; Vermögensverfügung; Vermögensvorteil;

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06
    Es reicht aus, dass der Täter die schadensbegründenden Umstände kennt (BGH 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02 - NStZ 2003, 264).
  • BGH, 06.04.1954 - 5 StR 74/54
    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06
    Das setzt voraus, dass dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, veranlasst hat, die Vermögensschädigung unmittelbar herbeiführt (BGH 6. April 1954 - 5 StR 74/54 - BGHSt 6, 115).
  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06
    Eine Antragsbeschränkung ist deshalb in der Rechtsmittelinstanz noch zulässig (vgl. zur Revisionsinstanz: BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2; 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - BAGE 115, 165).
  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06
    Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (Senat 16. August 2005 - 9 AZR 470/04 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 2; BGH 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -NJW-RR 2007, 601).
  • BAG, 28.06.2005 - 1 ABR 25/04

    Betriebsratsanhörung bei verabredeter Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06
    Eine Antragsbeschränkung ist deshalb in der Rechtsmittelinstanz noch zulässig (vgl. zur Revisionsinstanz: BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2; 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - BAGE 115, 165).
  • BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 79/05

    Persönliche Haftung wegen unzulänglicher Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

  • LAG Baden-Württemberg, 07.09.2005 - 10 Sa 29/05

    Fehlende Insolvenzsicherung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis -

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    Es liegt lediglich eine - qualitative - Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSd. § 264 Nr. 2 ZPO vor (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 15; 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 11, BAGE 121, 182) .
  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 196/20

    Eingruppierung - Bestimmung von Arbeitsvorgängen

    Es liegt lediglich eine - qualitative - Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSd. § 264 Nr. 2 ZPO vor (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 15; 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 11, BAGE 121, 182) .
  • BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 44/09

    Altersteilzeit - Insolvenz - Geschäftsführerhaftung

    Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts genügt (Senat 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 12, BAGE 121, 182).

    Das vor Insolvenzeröffnung erarbeitete Wertguthaben wird nach § 108 Abs. 2 InsO in der bis 30. Juni 2007 geltenden Fassung vom 19. Juli 1996 nur als Insolvenzforderung berichtigt (vgl. Senat 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 12, BAGE 121, 182).

    Der Kläger beruft sich nicht darauf, die Beklagten selbst hätten ihm gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein erweckt, sie hafteten abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis (vgl. nur Senat 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 14, BAGE 121, 182).

    Der Kläger hat nicht behauptet, die Beklagten hätten in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen über den Altersteilzeitarbeitsvertrag oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (vgl. Senat 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 15, BAGE 121, 182).

    § 7d Abs. 1 SGB IV aF sei kein Schutzgesetz, weil auch der Arbeitnehmer verpflichtet sei, an seinem Schutz mitzuwirken (vgl. zuletzt Senat 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 19 f., BAGE 121, 182; grundlegend 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - Rn. 43 und 45, BAGE 116, 293; ablehnend Schlegel jurisPR-SozR 7/2007 Anm. 3 zu C; derselbe in Küttner Personalbuch 2009 Wertguthaben/Zeitguthaben Rn. 31).

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Rechtsprechung
   BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06   

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https://dejure.org/2007,1344
BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06 (https://dejure.org/2007,1344)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2007 - 6 AZR 622/06 (https://dejure.org/2007,1344)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 (https://dejure.org/2007,1344)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Vorliegens eines Abwicklungsvertrages oder Aufhebungsvertrages; Anforderungen an die analoge Anwendbarkeit einer Rechtsnorm

  • bag-urteil.com

    Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO - Aufhebungsvertrag

  • Judicialis

    InsO § 113; ; BGB § 628

  • rechtsportal.de

    Insolvenzrecht; Allgemeine Geschäftsbedingungen - Schadensersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO , § 628 BGB; rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch "Abwicklungsvereinbarung" nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter bei gleichzeitig rückwirkendem Eintritt in eine ...

  • rechtsportal.de

    Insolvenzrecht; Allgemeine Geschäftsbedingungen - Schadensersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO , § 628 BGB ; rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch "Abwicklungsvereinbarung" nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter bei gleichzeitig rückwirkendem Eintritt in eine ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Kein Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO, § 628 BGB bei rückwirkender Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ?Abwicklungsvereinbarung? bei gleichzeitig rückwirkendem Eintritt in eine Beschäftigungsgesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO - Aufhebungsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 122, 197
  • ZIP 2007, 1875
  • MDR 2007, 1323
  • NZA 2008, 1135 (Ls.)
  • NZI 2008, 45
  • NZI 2008, 46
  • DB 2007, 2263
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06
    Grund für den Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB ist das Auflösungsverschulden und nicht der Formalakt der fristlosen Kündigung (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 574/01 - AP BGB § 628 Nr. 14 = EzA BGB § 628 Nr. 21; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275).

    Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch wirksam hätte fristlos kündigen können, denn aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 ergibt sich die gesetzliche Wertung, dass nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung, die Anlass für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist, die schwerwiegende Folge des § 628 Abs. 2 BGB nach sich zieht (BAG 26. Juli 2001- 8 AZR 739/00 - aaO).

    Da § 628 Abs. 2 BGB für durch selbst gewollte Vertragsbeendigung entgangene Erfüllungsansprüche als ein spezialgesetzlich geregelter Fall der positiven Vertragsverletzung angesehen werden kann, ist ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung daneben nicht zu prüfen (26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - aaO).

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 97/04

    Auslegung einer Altersteilzeitentgeltvereinbarung - außertariflicher Angestellter

    Auszug aus BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06
    Die Auslegung dieser typischen Willenserklärungen durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; 15. März 2005 - 9 AZR 97/04 - AP BGB § 157 Nr. 33 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 14; 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212; 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - BAGE 93, 328).

    Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Arbeitsvertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 97/04 -aaO).

  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    Auszug aus BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06
    Enthält er wie hier Regelungen, die ihrer Art nach Geltung für die Arbeitsverhältnisse beanspruchen und den Arbeitnehmern Rechte oder Ansprüche einräumen, liegt ein sog. "qualifizierter Interessenausgleich" vor, der auch die Rechtsnatur einer freiwilligen Betriebsvereinbarung aufweist (vgl. BGH 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - BGHZ 146, 64; Fitting BetrVG 23. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 52; DKK-Däubler BetrVG 10. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 17a, 19; Oetker/GK-BetrVG 8. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 51; Annuß in Richardi BetrVG 10. Aufl. § 112 Rn. 46).
  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 574/01

    Schadensersatz bei Eigenkündigung

    Auszug aus BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06
    Grund für den Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB ist das Auflösungsverschulden und nicht der Formalakt der fristlosen Kündigung (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 574/01 - AP BGB § 628 Nr. 14 = EzA BGB § 628 Nr. 21; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275).
  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 572/05

    Besitzstandswahrung - Anspruch auf Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06
    Es gilt der Grundsatz, dass die Urteilsgrundlage mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird (BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3).
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 852/98

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06
    Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls bei umfangreichen Schriftsätzen - nach Seitenzahl (vgl. st. Rspr. 18. November 1999 - 2 AZR 852/98 - BAGE 93, 12).
  • BAG, 10.12.1998 - 8 AZR 324/97

    Aufhebungsvertrag beim Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06
    Ähnlich der eingeschränkten Rückwirkung der Anfechtung gemäß §§ 142, 119 ff. BGB darf in solchen Fällen die Aufhebung zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung des Dauerschuldverhältnisses geregelt werden (vgl. BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - BAGE 90, 260).
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 22/05

    Abgrenzung von Alt- und Neumasseverbindlichkeiten; Rangfolge der

    Auszug aus BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06
    Neben der Darlegung einer planwidrigen Gesetzeslücke erfordert die analoge Anwendung der für einen Tatbestand im Gesetz gegebenen Regel auf einen vom Gesetz nicht geregelten Tatbestand die Begründung, dass beide Tatbestände infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsichten gleich zu bewerten sind (BGH 13. April 2006 - IX ZR 22/05 - BGHZ 167, 178 mwN).
  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06
    Daher unterliegen auch in einer Vielzahl von Fällen formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche Kollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB (BT-Drucks. 14/6857 S. 54; BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274; zuletzt 12. September 2006 - 9 AZR 675/05 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 176 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 4).
  • BAG, 12.01.2000 - 7 AZR 48/99

    Aufhebungsvertrag - Befristungskontrollrecht

    Auszug aus BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06
    Er führt selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - BAGE 115, 165; 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - BAGE 93, 162).
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01

    Altersteilzeit; betriebsbedingte Kündigung

  • BGH, 16.12.1982 - VII ZR 92/82

    Einbeziehung und Inhaltskontrolle der VOB/B in einen Bauvertrag

  • Drs-Bund, 31.08.2001 - BT-Drs 14/6857
  • BAG, 28.06.2005 - 1 ABR 25/04

    Betriebsratsanhörung bei verabredeter Kündigung

  • BAG, 03.05.2006 - 10 AZR 310/05

    Erfolgsbeteiligung nach einem Carried-Interest-Plan

  • BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 14/99

    Heueranspruch nach dem Heuertarifvertrag und Manteltarifvertrag für die deutsche

  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 637/98

    Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Jahresleistungs- und Punktprämie eines

  • BGH, 24.06.1987 - I ZR 127/85

    Containertransport; Ersatzpflicht des Frachtführers im kombinierten Verkehr

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 675/05

    Lehrkräfte - Anzahl der Unterrichtspflichtstunden

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 631/06

    Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO - Aufhebungsvertrag

  • LAG Hessen, 10.04.2006 - 17 Sa 1459/05
  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14

    Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform

    Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht durch den Abwicklungsvertrag, sondern durch die Kündigung bewirkt (vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 21, BAGE 122, 197; vgl. aber zur Klageverzichtsvereinbarung BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 25 f., BAGE 122, 111) .
  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

    Die Parteien haben dadurch keinen neuen, eigenständigen Beendigungstatbestand geschaffen, der die Kündigung gegenstandslos machte (vgl. zu einem derartigen Fall: BAG 19. November 2015 - 6 AZR 558/14 -; 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 18 f., 24, BAGE 122, 197) .
  • LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 9 Sa 318/16

    Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit dem Kürzel

    Da gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung finden, unterliegen in einer Vielzahl von Fällen formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche Kollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, allerdings keiner Inhaltskontrolle (BAG v. 09.02.2011 - 7 AZR 91/10, juris; BAG v. 19.03.2009 - 6 AZR 557/07, juris; BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 622/06, juris).
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen danach Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich und bewahren kollektiv in Bezug genommene Regelungen vor einer Inhaltskontrolle (vgl. hierzu BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - BAGE 122, 197) .
  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 47/12

    Sicherung durch Treuhandvereinbarung

    (1) Bei den Erklärungen der Parteien des Treuhandvertrags vom 12. Juni 2003 wie auch der Rahmenvereinbarung vom 10. Juni 2003 handelt es sich um sog. typische Willenserklärungen, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (st. Rspr., BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 22, BAGE 122, 197) .

    Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 22, BAGE 122, 197) .

  • BVerfG, 14.11.2018 - 1 BvR 1278/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel

    Auch im Fall von Betriebsvereinbarungen wird davon ausgegangen, dass die Interessen aller Beschäftigten Beachtung finden (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 -, juris Rn. 35; Krause, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, Anh. zu § 310 Rn. 99); nach der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der betrieblichen Mitbestimmung werden alle Beschäftigten repräsentiert (vgl. BVerfGE 51, 77 ).
  • LAG Düsseldorf, 21.09.2015 - 9 Sa 152/15

    Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich erhaltener Vergütungen

    Gegenstand des Vertrags ist die Hinnahme der Kündigung unter Verzicht auf die Inanspruchnahme des staatlichen Rechtsschutzes (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 622/06, juris; BAG v. 15.02.2005 - 9 AZR 116/04, juris).

    Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird damit nicht durch den Abwicklungsvertrag, sondern durch einen anderen Tatbestand bewirkt (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 622/06, juris).

    Er führt selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 622/06, juris; BAG v. 28.06.2005 - 1 ABR 25/04, juris; BAG v. 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris).

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 557/07

    Arbeitgeberdarlehen - Mitarbeiterbeteiligung - Ausgleichsklausel in

    Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (Senat 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 35, BAGE 122, 197).

    Da gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung finden, unterliegen in einer Vielzahl von Fällen formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche Kollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, allerdings keiner Inhaltskontrolle (Senat 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 35, BAGE 122, 197).

    Diese Passagen enthalten lediglich für Abwicklungsvereinbarungen typische Formulierungen, ohne etwas daran zu ändern, dass mit der Abwicklungsvereinbarung die Beendigung und umfassende Abwicklung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis angestrebt worden ist (vgl. Senat 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 23 f., 39, BAGE 122, 197).

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 301/12

    Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO bei Elternzeit

    Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er bei Anwendung der für ihn ohne das Insolvenzverfahren maßgeblichen Regelung stehen würde (vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 17, BAGE 122, 197) .
  • BAG, 21.06.2018 - 6 AZR 38/17

    Intransparenz eines Verzichts auf Entgeltsteigerungen nach kirchlichen

    Die Übereinstimmung mit der Vereinbarung II entzieht die Nebenabrede II auch nicht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der AGB-Kontrolle, weil es sich bei der Vereinbarung II nur um eine Regelungsabrede handelte, die keine normative Wirkung entfaltete (vgl. Kreft in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 310 Rn. 43; vgl. zur Anwendbarkeit des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB bei Übereinstimmung mit einer Betriebsvereinbarung BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 35, BAGE 122, 197) .
  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 558/14

    Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO

  • LAG Düsseldorf, 28.04.2009 - 17 Sa 1522/08

    Auslegung einer Vertragsklausel als konstitutive Zusage. Wirksamkeit einer

  • LAG Hessen, 14.01.2008 - 17 Sa 1469/07

    Zum Anspruch auf Kapitalabfindung nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 178/08

    Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterbeteiligung; Ausgleichsklausel in

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2009 - 17 Sa 618/09

    Auslegung einer Vertragsklausel als konstitutive Zusage. Wirksamkeit einer

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 598/07

    Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterbeteiligung; Ausgleichsklausel in

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 600/07

    Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterbeteiligung; Ausgleichsklausel in

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 582/07

    Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterbeteiligung; Ausgleichsklausel in

  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 599/07

    Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterbeteiligung; Ausgleichsklausel in

  • BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 593/07

    Aufrechnung in der Insolvenz

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 731/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

  • LAG Düsseldorf, 17.11.2009 - 17 Sa 97/09

    Unzulässige Beschwerde bei Versäumung der Beschwerdefrist

  • LAG Hamburg, 01.03.2017 - 5 Sa 65/16

    AGB-Kontrolle eines Abwicklungsvertrages - Freistellung als angemessener

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 7 Sa 431/13

    Formerfordernisse der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffenden

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 631/06

    Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO - Aufhebungsvertrag

  • LAG Düsseldorf, 25.05.2016 - 12 Sa 54/16

    Schadenersatz wegen entgangener Altersversorgung; Feststellung im

  • LAG Niedersachsen, 09.12.2009 - 17 Sa 850/09

    Sozialwidrige betriebsbedingte Änderungskündigung bei Interessenausgleich mit

  • LAG Düsseldorf, 11.07.2011 - 14 Sa 1812/10

    Vergütung im Wach- und Sicherheitsgewerbe bei Einsatz außerhalb des Bundeslandes

  • LAG Hamm, 22.09.2021 - 9 Sa 647/21

    Kein Anspruch auf Altersteilzeitarbeitsvertrag mangels FlexAZ als

  • LAG Nürnberg, 18.11.2008 - 1 Sa 787/07
  • LG Bonn, 22.07.2019 - 1 O 35/19
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Rechtsprechung
   EuGH, 25.01.2007 - C-278/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1508
EuGH, 25.01.2007 - C-278/05 (https://dejure.org/2007,1508)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - C-278/05 (https://dejure.org/2007,1508)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - C-278/05 (https://dejure.org/2007,1508)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - Haftung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Robins u.a.

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - Haftung eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Robins u.a.

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - Haftung eines ...

  • EU-Kommission

    Robins u.a

    Sozialvorschriften

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kürzung der Leistungen im Alter für Mitglieder von betrieblich finanzierten Altersversorgungssystemen infolge der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers; Auslegung von Art. 8 Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 8

  • rechtsportal.de

    EG Art. 234; Richtlinie 80/987/EWG Art. 8
    Freizügigkeit: Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES ARBEITGEBERS DIE RECHTE AUF LEISTUNGEN BEI ALTER AUS ZUSATZVERSORGUNGSEINRICHTUNGEN SELBST ZU FINANZIEREN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Robins u.a.

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - Haftung eines ...

  • europa-mobil.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Ansprüche auf Leistungen aus Altersversorgungssystemen bei Insolvenz des Arbeitgebers - Robins

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, vom 22. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Carol Marilyn Robins und John Burnett gegen Secretary of State for Work and Pensions

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) - Umfang der Verpflichtung zum Schutz der erworbenen Rechte und Anwartschaftsrechte der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 296
  • EuZW 2007, 182
  • NZA 2007, 499
  • NZI 2008, 45
  • DVBl 2007, 304
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    66 Die Kläger schlagen vor, den in den Urteilen vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas (C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28), vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a. (C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 25), und vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark (C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 40), aufgestellten Grundsatz anzuwenden, wonach die Verletzung des Gemeinschaftsrechts für sich allein genügen könne, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, sofern der betreffende Mitgliedstaat keine Wahl zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten gehabt und über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt habe.

    69 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Hedley Lomas, Randnr. 25; Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 36, und vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, Slg. 2003, I-14447, Randnr. 83), setzt die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, voraus, dass.

    71 Sofern jedoch der Mitgliedstaat keine Wahl zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügte, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen (vgl. Urteil Hedley Lomas, Randnr. 28).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    76 Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 54).

    77 Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere - neben dem Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und dem Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt - die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 56, sowie Köbler, Randnr. 55).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    40 Sie soll den Arbeitnehmern auf Gemeinschaftsebene einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten (Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5737, Randnr. 3), wobei die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Richtlinie günstigere Bestimmungen anwenden oder erlassen können.

    56 Im Gegensatz zu den Art. 3 und 4 der Richtlinie, deren Wortlaut es trotz des Ermessensspielraums, der den Mitgliedstaaten eingeräumt ist, erlaubt, die hinsichtlich nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt geforderte Mindestgarantie zu bestimmen (vgl. Urteil Francovich u. a., Randnrn.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    64 Die Kläger machen geltend, das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht setze nur dann voraus, dass ein Mitgliedstaat die Grenzen seines Ermessens im Sinne des Urteils Brasserie du pêcheur und Factortame offenkundig und erheblich überschritten habe (Urteil vom 5. März 1996, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 55), wenn der Mitgliedstaat über ein weites Ermessen verfüge.
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    66 Die Kläger schlagen vor, den in den Urteilen vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas (C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28), vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a. (C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 25), und vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark (C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 40), aufgestellten Grundsatz anzuwenden, wonach die Verletzung des Gemeinschaftsrechts für sich allein genügen könne, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, sofern der betreffende Mitgliedstaat keine Wahl zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten gehabt und über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt habe.
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    66 Die Kläger schlagen vor, den in den Urteilen vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas (C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28), vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a. (C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 25), und vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark (C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 40), aufgestellten Grundsatz anzuwenden, wonach die Verletzung des Gemeinschaftsrechts für sich allein genügen könne, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, sofern der betreffende Mitgliedstaat keine Wahl zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten gehabt und über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt habe.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    69 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Hedley Lomas, Randnr. 25; Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 36, und vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, Slg. 2003, I-14447, Randnr. 83), setzt die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, voraus, dass.
  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    69 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Hedley Lomas, Randnr. 25; Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 36, und vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, Slg. 2003, I-14447, Randnr. 83), setzt die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, voraus, dass.
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Der Ermessensspielraum des Mitgliedstaats stellt somit ein wichtiges Kriterium für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dar (Urteil Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 72).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-398/11

    Hogan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung -

    Der von Irland bestellte Aktuar, der diese Berechnung teils kritisierte, war der Ansicht, dass dieser Prozentsatz zwischen 16 % und 41 % betrage und nicht annähernd die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, Slg. 2007, I-1053), genannten 49 %.

    Irland dagegen trägt vor, sowohl vor als auch nach dem Urteil Robins u. a. zahlreiche wichtige Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Mitglieder der beruflichen Zusatzversorgungseinrichtungen erlassen zu haben.

    Erfüllen die von Irland erlassenen Maßnahmen die Verpflichtungen, die sich im Hinblick auf die von Irland im Rahmen der Reform des Rentenschutzes im Anschluss an das Urteil Robins u. a. berücksichtigten sozialen, kommerziellen und wirtschaftlichen Faktoren und insbesondere im Hinblick auf die im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie genannte "Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft" aus der Richtlinie 2008/94 ergeben?.

    Falls Frage 2 verneint wird: Stellt der Umstand, dass die vom Staat im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Rentenleistungen aus dem betrieblichen Altersversorgungssystem erhalten, für sich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtungen des Staates dar, der einen Schadensersatzanspruch der Kläger begründet (d. h., ohne dass gesondert nachzuweisen ist, dass die staatlichen Handlungen im Anschluss an das Urteil Robins u. a. eine schwerwiegende und offensichtliche Verletzung der dem Staat gemäß Art. 8 der Richtlinie obliegenden Verpflichtungen darstellten)?.

    Mit seiner fünften und sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die im Anschluss an das Urteil Robins u. a. von Irland erlassenen Maßnahmen im Hinblick auf die Notwendigkeiten einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung den von dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen genügen und ob die Wirtschaftslage eine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.

    Im Urteil Robins u. a. erkannte der Gerichtshof, als er Art. 8 der Richtlinie 80/987, nunmehr Art. 8 der Richtlinie 2008/94, auslegte, an, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, um sowohl den Mechanismus als auch das Schutzniveau der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festzulegen, der eine Pflicht zum vollständigen Schutz ausschließt (Urteil Robins u. a., Randnrn.

    Er entschied jedoch, dass Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die auf eine Leistungsgarantie einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung hinauslaufen, die auf weniger als die Hälfte der Ansprüche, die einem Arbeitnehmer zustanden, begrenzt ist, nicht der Definition des in Art. 8 der Richtlinie verwendeten Begriffs "Schutz" entsprechen (Urteil Robins u. a., Randnr. 57).

    Außerdem scheint die Maßnahme, die das vorlegende Gericht anführt und die in Randnr. 13 des vorliegenden Urteils wiedergegeben wird, in Anbetracht der in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils gemachten Angaben nicht geeignet zu sein, das vom Urteil Robins u. a. geforderte Mindestschutzniveau sicherzustellen.

    Daher ist auf die fünfte und sechste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht den von dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen genügen und dass die Wirtschaftslage des betroffenen Mitgliedstaats keine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.

    Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt.

    Daher ist auf die siebte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten können, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt.

    Die Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht den von dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen genügen und dass die Wirtschaftslage des betroffenen Mitgliedstaats keine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.

    Die Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten können, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt.

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16

    Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers

    Der Gerichtshof hat in den Rechtssachen Robins ua. (25. Januar 2007 - C-278/05 - Rn. 57 zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980) und Hogan ua. (25. April 2013 - C-398/11 - Rn. 51) bislang entschieden, eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG erfordere, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalte, die sich aus seinen erworbenen Rechten ergeben.

    Für das vorlegende Gericht steht vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH 25. Januar 2007 - C-278/05 - [Robins ua.] zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980; 25. April 2013 - C-398/11 - [Hogan ua.]; 24. November 2016 - C-454/15 - [Webb-Sämann]) nicht zweifelsfrei fest, ob diese Regelung insgesamt - möglicherweise auch nach Beantwortung der durch die zweite Vorlagefrage erfolgten weiteren Konkretisierung - die Anforderungen an eine unmittelbar wirkende und damit inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Richtlinienbestimmung erfüllt.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51, vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).
  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das der Fall, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 55 f., vom 25. Januar 2007 - C-278/05, Robins u. a. - Slg. 2007, I-1053 Rn. 70 sowie Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 8 Rn. 29).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    55 und 56, und vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Randnr. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

    3 Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57), und vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51).

    7 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56).

    9 Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), und vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272).

    10 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57).

    12 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57).

    17 Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 38) ff.), vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51), vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56 Rn. 69).

    18 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 82).

    23 Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 42 ff.), und vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 42).

    24 Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2006:476, Rn. 71).

    50 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 36 f.).

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 411/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

    Da Art. 8 RL 2008/94/EG lediglich allgemein den Erlass der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Betroffenen vorschreibt, räumt er den Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Festlegung des Schutzniveaus ein, der eine Pflicht zur vollständigen Absicherung ausschließt (so zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 8 RL 80/987/EWG EuGH 25. Januar 2007 - C-278/05 [Robins ua.] - Rn. 42 ff.; bestätigt durch EuGH 25. April 2013 - C-398/11 [Hogan ua.] - Rn. 41 ff.) .

    Die Rechtslage hinsichtlich Art. 8 RL 2008/94/EG ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (25. Januar 2007 - C-278/05 [Robins ua.] -; 25. April 2013 - C-398/11 [Hogan ua.] -) ausreichend geklärt (zu den Vorlagepflichten EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) .

  • EuGH, 06.09.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung sowohl des Mechanismus als auch des Umfangs dieses Schutzes zwar über einen weiten Ermessensspielraum, der eine Pflicht zur vollständigen Absicherung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 36 und 42 bis 45, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 42, und vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 34).

    Zu Art. 8 der Richtlinie 80/987, jetzt Art. 8 der Richtlinie 2008/94, hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die in bestimmten Situationen auf eine Leistungsgarantie hinauslaufen, die auf weniger als die Hälfte der erworbenen Ansprüche begrenzt ist, nicht als der Definition des in dieser Bestimmung verwendeten Begriffs "Schutz" entsprechend angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57).

    In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ging es u. a. um die Leistungsansprüche zweier ehemaliger Arbeitnehmer, die lediglich 20 % und 49 % der Leistungen bei Alter erhielten, auf die sie Anspruch hatten (Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 54).

    Nach einem Verweis auf Rn. 57 des Urteils vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), hat der Gerichtshof entschieden, dass die ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 erfordert, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 43 und 51).

    Daraus folgt, dass die Auslegung des Gerichtshofs zu Umfang und Art des in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Schutzes und zu den einzelnen Schutzberechtigten entgegen dem Vortrag der Regierung des Vereinigten Königreichs in der vorliegenden Rechtssache nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272), und vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), ergangen sind, sondern von allgemeiner Tragweite ist.

    In Bezug auf den Inhalt des in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Schutzes genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), festgestellt hat, dass ein Arbeitnehmer gemäß diesem Art. 8 bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhalten muss, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat (Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51).

    Zur Identität des Schuldners des in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Schutzes ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich des einzuführenden Mechanismus verfügen, so dass sie u. a. eine staatliche Finanzierung, eine Versicherungspflicht zulasten der Arbeitgeber oder die Schaffung einer Garantieeinrichtung vorsehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 36 und 37).

  • KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08

    Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und

    Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des EuGH die hinreichende Bestimmbarkeit nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 51; Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz. 25; Urt. v. 4.7.2000 - C-424/97, Salomone Haim, Tz. 36; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 51; Urt. v. 13.6.2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo, Tz. 45) oder einer Richtlinie (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 39; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 48; Urt. 22.4.1997 - C66/95, Eunice Sutton, Tz. 32; Urt. v. 10.7.1997 - C-94/95, Bonifaci, Tz. 47; Urt. v. 2.4.1998 - C-127/95, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 25; Urt. v. 4.12.2003 - C-63/01, Samuel Evans, Tz. 83; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 69) genannt wurde.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht bei jedem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern nur bei "offenkundigen und erheblichen" Verletzungen indivdualbegünstigender Normen des Gemeinschaftsrechts in Betracht (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 55; Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 42; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 70).

    Ist die von dem Mitgliedstaat zugrunde gelegte Interpretation vertretbar, was anhand der vom EuGH entwickelten Kriterien zu prüfen ist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30 ff.; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77), kommt ein relevanter Verstoß daher nicht in Betracht.

    In diesem Sinne ist daher auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen, wonach es für die Bejahung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes u. a. entscheidend auf das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift ankommt (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 73 f., 77 f.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Prüfung dieser Frage neben anderen bereits erwähnten Gesichtspunkten auch zu berücksichtigen, ob die Verhaltensweise eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 55; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77).

    Vielmehr ist der vorliegende Sachverhalt nach Auffassung des Senats mit demjenigen vergleichbar, welcher der Entscheidung "Carol Robins" des EuGH (Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05) zugrunde liegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

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  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1056/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 61/06 R

    Insolvenzgeld-Umlage - Berechnung - Verfassungsmäßigkeit - Eigentumsgarantie -

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 36.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerfG, 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10

    Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht an

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1058/14

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  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1059/14

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  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 490/15

    Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 410/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11

    Ï"¿ï"¿(Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 33.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 412/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 414/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 415/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 195/16

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 413/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 210/11

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch eines privaten Glücksspielveranstalters:

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 43.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 42.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 34.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 35.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 581/16

    Betriebsrente; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik; Insolvenz

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22

    Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die

  • EuGH, 16.06.2022 - C-65/21

    SGL Carbon / Kommission

  • EuGH, 10.03.2011 - C-477/09

    Defossez - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG -

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 31.16

    Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 18 U 97/15
  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • LG München I, 29.05.2009 - 15 O 23548/08

    Staatshaftung: Schadensersatzanspruch eines Wettveranstalters nach Gemeinschafts-

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-452/06

    Synthon - Arzneispezialitäten - Humanarzneimittel - Genehmigung für das

  • VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • LG Cottbus, 27.01.2021 - 3 O 214/19
  • VG Berlin, 18.02.2020 - 10 K 302.16
  • LG Cottbus, 03.02.2021 - 3 O 278/19
  • LG Düsseldorf, 29.09.2009 - 2b O 286/08

    Feuerwehr, Bereitschaftsdienst, Entschädigung

  • LG Cottbus, 03.03.2021 - 3 O 190/19
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Rechtsprechung
   BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,919
BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05 (https://dejure.org/2006,919)
BAG, Entscheidung vom 13.07.2006 - 8 AZR 331/05 (https://dejure.org/2006,919)
BAG, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 (https://dejure.org/2006,919)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB bei Fortführung der wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität durch einen neuen Rechtsträger; Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit eines Einzelhandelsgeschäfts bei Änderung des ...

  • Judicialis

    BGB § 613a

  • rechtsportal.de

    BGB § 613a
    Betriebsübergang - Betriebsübergang im Möbeleinzelhandel; Änderung des Betriebszwecks; Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Betriebsübergang im Möbeleinzelhandel: Relevante Änderung des Betriebszwecks bei Vertrieb von Möbeln aus Insolvenzen, Fehlbeständen und Überproduktionen anstelle eines früheren Vollsortiments

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorher Möbelfachgeschäft, dann Möbel-Discounter - Gekündigter Fachverkäufer klagt vergeblich auf Weiterbeschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 2181
  • NZA 2006, 1357
  • NZI 2007, 48
  • NZI 2008, 45
  • DB 2006, 2354
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 583/01

    Teilbetriebsübergang - Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
    Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145: 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1, 8 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209).

    Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209).

    § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - NZA 1998, 253; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153; 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 - EzA BGB § 613a Nr. 166; 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 305 f. = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159; 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aaO; zuletzt 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210 und 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO).

    Voraussetzung ist, dass der entsprechende Bereich beim Veräußerer also organisatorisch verselbständigt ist (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO).

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
    Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145: 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1, 8 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209).

    § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - NZA 1998, 253; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153; 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 - EzA BGB § 613a Nr. 166; 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 305 f. = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159; 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aaO; zuletzt 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210 und 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO).

    So hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2002 (- 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210) einen Betriebsübergang iSd. § 613a BGB verneint, wenn der Erwerber den Betriebszweck einer Schuhproduktion veränderte und statt der ursprünglichen Massenproduktion von Schuhen nunmehr überwiegend handwerklich ausgerichtete Musterfertigung von Schuhen im Vordergrund steht.

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
    Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145: 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1, 8 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - aaO: 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20, 28 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149).

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
    Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209).

    § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - NZA 1998, 253; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153; 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 - EzA BGB § 613a Nr. 166; 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 305 f. = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159; 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aaO; zuletzt 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210 und 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) keinen Betriebsübergang dar (BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296, 299 f. = AP BGB § 613a Nr. 171 = EzA BGB § 613a Nr. 160; EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] EuGHE I 2003, 14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13).
  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 426/94

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Catering-Vertrages

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) keinen Betriebsübergang dar (BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296, 299 f. = AP BGB § 613a Nr. 171 = EzA BGB § 613a Nr. 160; EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] EuGHE I 2003, 14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13).
  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 729/96

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
    § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - NZA 1998, 253; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153; 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 - EzA BGB § 613a Nr. 166; 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 305 f. = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159; 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aaO; zuletzt 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210 und 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO).
  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

    Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
    Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145: 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1, 8 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209).
  • BAG, 06.04.2006 - 8 AZR 249/04

    Betriebsübergang - Bistrobewirtschaftung bei der Bahn

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
    Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betriebsteil vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird (BAG 6. April 2006 - 8 AZR 249/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 555/95

    Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
    § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - NZA 1998, 253; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153; 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 - EzA BGB § 613a Nr. 166; 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 305 f. = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159; 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aaO; zuletzt 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210 und 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO).
  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96

    Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

  • BAG, 24.04.1997 - 8 AZR 848/94

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse -

  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 52/96

    Betriebsübergang bei Vertriebsunternehmen

  • LAG Köln, 02.05.2005 - 2 (5) Sa 1607/04

    Betriebsübergang, Massearmut, Insolvenz

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 370/05

    Betriebsübergang - Möbeleinzelhandel

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08

    Betriebsübergang - Begriff des Betriebsteils - Fortführung des bisherigen

    Die bloße Möglichkeit allein, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, reicht nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs, vielmehr muss der Betrieb auch tatsächlich weitergeführt werden (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - AP BGB § 613a Nr. 313).
  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 181/11

    Betriebsübergang

    So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - AP BGB § 613a Nr. 313) .
  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

    Die bloße Möglichkeit allein, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, reicht nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs, vielmehr muss der Betrieb auch tatsächlich weitergeführt werden (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - AP BGB § 613a Nr. 313).
  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    § 613a BGB setzt für einen Betriebsteilübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteiles hatten (st. Rspr. vgl. Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - mwN, AP BGB § 613a Nr. 313).
  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11

    Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitnehmers

    So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - AP BGB § 613a Nr. 313) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2007 - 11 Sa 55/07

    Betriebsteilübergang bei Auslagerung einer Lokalredaktion - Verwirkung des Rechts

    Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit (ständige Rechtssprechung BAG im Anschluss an EuGH v. 11.03.1997 - C-3/95; BAG Urt.v.25.05.2000 - 8 AZR 416/99, AP Nr. 209 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 331/05, AP Nr. 313 zu § 613 a BGB).

    Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) stellt keinen Betriebsübergang dar (vgl. BAG v. 13.07.2006, a. a. O.).

    Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich dann um eine organisatorische Untergliederung des gesamten Betriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt (vgl. BAG v. 13.07.2006, a. a. O.).

    Der Betriebsteil geht nur dann über, wenn er beim Erwerber weiterhin als organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird, was nicht der Fall ist, wenn ein Betriebsteil vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird (vgl. BAG v. 13.07.2006, a. a. O.).

    Die seitens der Beklagten angesprochenen Entscheidungen des BAG (Urt.v.04.05.2006, Az: 8 AZR 299/05 sowie Urt.v. 13.07.2006, Az: 8 AZR 331/05) sind mit dem streitgegenständlichen Fall nicht vergleichbar.

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

    So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 -) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2007 - 11 Sa 54/07

    Betriebsteilübergang bei Auslagerung einer Lokalredaktion - Verwirkung des Rechts

    Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit (ständige Rechtssprechung BAG im Anschluss an EuGH v. 11.03.1997 - C-3/95; BAG Urt.v.25.05.2000 - 8 AZR 416/99, AP Nr. 209 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 331/05, AP Nr. 313 zu § 613 a BGB).

    Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) stellt keinen Betriebsübergang dar (vgl. BAG v. 13.07.2006, a. a. O.).

    Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich dann um eine organisatorische Untergliederung des gesamten Betriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt (vgl. BAG v. 13.07.2006, a. a. O.).

    Der Betriebsteil geht nur dann über, wenn er beim Erwerber weiterhin als organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird, was nicht der Fall ist, wenn ein Betriebsteil vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird (vgl. BAG v. 13.07.2006, a. a. O.).

    Die seitens der Beklagten angesprochenen Entscheidungen des BAG (Urt.v.04.05.2006, Az: 8 AZR 299/05 sowie Urt.v. 13.07.2006, Az: 8 AZR 331/05) sind mit dem streitgegenständlichen Fall nicht vergleichbar.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang - Funktionsnachfolge - Callcenter

    Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (sog. Funktionsnachfolge) stellt keinen Betriebsübergang dar (BAG vom 13. Juli 2006, 8 AZR 331/05, NZA 2006, 1357; vom 24. August 2006, 8 AZR 317/05, NZA 2007, 1287, jew. m. w. Nw.).

    Hinzu kommt, dass ein Betriebsteil, selbst wenn er zuvor organisatorisch abgrenzbar bestanden hat, nur dann übergeht, wenn er beim Erwerber weiterhin als organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird, was beispielsweise dann nicht gegeben ist, wenn der Betriebsteil vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird (vgl. BAG vom 13. Juli 2006, 8 AZR 331/05, a.a.O, m.w.Nw.).

    Auch die Änderung des Betriebszwecks durch den Erwerber spricht gegen eine Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG vom 13. Juli 2006, 8 AZR 331/05, a.a.O.).

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 924/06

    Betriebsübergang bei Lagerhaltung

    So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - Rn. 17 ff., AP BGB § 613a Nr. 313, zu II 2 der Gründe; 13. Mai 2004 - 8 AZR 331/03 - AP BGB § 613a Nr. 273 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 26, zu II 2 der Gründe; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271, 274 ff. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153, zu B 2 der Gründe).
  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 937/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • LAG Hessen, 06.11.2012 - 19 Sa 39/12

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Kein bestehendes

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 243/11

    Betriebsübergang

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 327/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 328/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.04.2010 - 5 Sa 332/08

    Betriebsteilübergang - Übernahme der Aufgaben der Trinkwasserversorgung und

  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.04.2010 - 5 Sa 322/08

    Betriebsteilübergang durch die Übernahme von Aufgaben der Trinkwasserversorgung

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 244/11

    Betriebsübergang

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 329/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.04.2010 - 5 Sa 104/08

    Betriebsteilübergang durch die Übernahme von Aufgaben der Trinkwasserversorgung

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 935/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 926/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 936/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2007 - 11 Sa 911/06

    Betriebsübergang

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 370/05

    Betriebsübergang - Möbeleinzelhandel

  • LAG Thüringen, 19.07.2016 - 1 Sa 406/15

    Betriebsführung - Betriebsübergang - Verwirkung bei Scheinübergang

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 925/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 927/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 928/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.07.2009 - 5 Sa 73/08
  • LAG Köln, 12.08.2010 - 6 Sa 789/10

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang; unsubstantiierte

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.03.2010 - 26 Sa 2407/09

    Kein Betriebsübergang bei Umwandlung in einen Integrationsbetrieb

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.09.2007 - 6 Sa 110/07

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Erfordernisse,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.08.2014 - 10 Sa 861/14

    Begriff der wirtschaftlichen Einheit bei Teilbetriebsübergang - Prozessverwirkung

  • LAG Hamm, 10.03.2010 - 2 Sa 924/09

    Wiedereinstellungsanspruch und Betriebsübergang

  • ArbG Stuttgart, 08.05.2015 - 26 Ca 1912/14

    Betriebsübergang - betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Köln, 24.06.2010 - 6 Sa 133/10

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei

  • ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11

    Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsübergang, Transportunternehmen,

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Rechtsprechung
   BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1204
BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06 (https://dejure.org/2007,1204)
BAG, Entscheidung vom 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06 (https://dejure.org/2007,1204)
BAG, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 (https://dejure.org/2007,1204)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Masseverbindlichkeit durch Verwertungsvereinbarung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mindestanspruch auf Verdienstschutz aus dem Sozialplan als Masseverbindlichkeit; Verwertungsvereinbarung durch Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer Betriebsvereinbarung; Fortwirken eines Dienstverhältnisses bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens; ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    InsO § 22; ; InsO § 38; ; InsO § 47; ; InsO § 48; ; InsO § 50; ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.; ; InsO § 108; ; InsO § 113; ; InsO §§ 209 f.

  • rechtsportal.de

    Insolvenzrecht - Anspruch auf Einmalzahlung aus einer vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung; Verwertungsvereinbarung; Masseverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Kein Anspruch auf Einmalzahlung aus einer vor Insolvenzeröffnung mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ? Jedoch Verwertungsvereinbarung im Fall der Umsetzung durch Insolvenzverwalter ? Begründung einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 123, 269
  • ZIP 2007, 2173
  • MDR 2008, 47
  • NZI 2008, 21
  • NZI 2008, 45
  • DB 2008, 1329
  • NZA-RR 2009, 94 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (46)

  • BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 364/05

    Tarifliche Abfindung: Insolvenzrechtliche Einordnung

    Auszug aus BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06
    Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Arbeitnehmer dementsprechend bezüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden Ansprüche grundsätzlich nur einfacher Insolvenzgläubiger iSd. § 38 InsO (Senat 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - AP InsO § 38 Nr. 3 = EzA InsO § 55 Nr. 12; BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - NZA 2005, 527; 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - BAGE 108, 357) und muss sie nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.

    Massegläubiger sind berechtigt, ihre Ansprüche gerichtlich durch Leistungsklage gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (Senat 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - aaO; BAG 31. März 2004 -10 AZR 253/03 - BAGE 110, 135; 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - AP InsO § 209 Nr. 2 = EzA InsO § 209 Nr. 1; Münch-KommInsO-Hefermehl § 53 Rn. 53).

    Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird (Senat 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - AP InsO § 38 Nr. 3 = EzA InsO § 55 Nr. 12; BAG 23. Februar 2005 - 10 AZR 600/03 - AP InsO § 108 Nr. 1 = EzA InsO § 55 Nr. 7; 23. Februar 2005 - 10 AZR 602/03 - BAGE 114, 13; BGH 6. November 1978 - VIII ZR 179/77 - BGHZ 72, 263, noch zu § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO).

    Damit finden auf ihn die rechtlichen Erwägungen Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht bereits im Zusammenhang mit Abfindungsansprüchen getroffen hat, die auf einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Vereinbarung und Verpflichtung beruhen (hierzu Senat 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - AP InsO § 38 Nr. 3 = EzA InsO § 55 Nr. 12; BAG 7. Februar 1985 - 2 AZR 46/84 - ZIP 1985, 1510; 6. Dezember 1984 - 2 AZR 348/81 - AP KO § 61 Nr. 14 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 17; 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98).

    Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten soll begrenzt werden, so dass nicht zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung begründet werden, durch die sie in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (vgl. Senat 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - aaO; 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - BAGE 116, 213; 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - BAGE 115, 122).

  • BGH, 07.07.2005 - III ZR 422/04

    Aussonderung von nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto

    Auszug aus BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06
    Wegen der im Innenverhältnis auf Grund des Treuhandvertrages bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - BAGE 108, 1; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 -BAGE 92, 1; BGH 7. Juli 2005 - III ZR 422/04 - ZIP 2005, 1465; 5. März 1998 - IX ZR 265/97 - ZIP 1998, 655; MünchKommInsO-Ganter § 47 Rn. 359, 369; Nerlich/ Römermann/Andres § 47 InsO Rn. 37).

    Dafür ist eine Publizität des Treuhandkontos wie bei einem Anderkonto nicht zwingend erforderlich (BGH 7. Juli 2005 - III ZR 422/04 - ZIP 2005, 1465; 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 - NJW 1996, 1543; 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 -NJW 1993, 2622; 25. Juni 1973 - II ZR 104/71 - BGHZ 61, 72).

    In diesem Fall erstreckt sich das Treuhandverhältnis auch auf von dritter Seite eingegangene Zahlungen, sofern die ihnen zugrunde liegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden sind (BGH 7. Juli 2005 - III ZR 422/04 - aaO; 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - BGHZ 155, 227; 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - aaO).

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06
    Eine Ausgleichsleistung, die während der andauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung in Form einer einmaligen Abfindung für den Verlust eines solchen Verdienstes gezahlt wird, hat sozialversicherungsrechtlich die Eigenschaft von Arbeitsentgelt (28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R - AP ArEV § 1 Nr. 1 = EzA SGB IV § 14 Nr. 1).

    Nur dann, wenn die Zahlung sich zeitlich nicht der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lässt und anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, handelt es sich um eine nicht der Beitragspflicht unterliegende Abfindung (28. Januar 1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266; 28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R - aaO; 25. Oktober 1990 -12 RK 40/89 -EzA KSchG § 9 nF Nr. 38; 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 37).

  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 18/87

    Autohersteller - Verlosung - Arbeitnehmer - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

    Auszug aus BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfasst die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (26. Oktober 1988 - 12 RK 18/87 - SozR 2100 § 14 Nr. 19; 12. März 1986 - 5a RKnU 2/85 - BSGE 60, 39).

    Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (29. August 1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6; 4. Dezember 1958 - 3 RK 3/56 - BSGE 8, 278) und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (26. Oktober 1988 - 12 RK 18/87 - aaO).

  • BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92

    Widerspruchsrecht des Treugebers

    Auszug aus BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06
    Dafür ist eine Publizität des Treuhandkontos wie bei einem Anderkonto nicht zwingend erforderlich (BGH 7. Juli 2005 - III ZR 422/04 - ZIP 2005, 1465; 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 - NJW 1996, 1543; 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 -NJW 1993, 2622; 25. Juni 1973 - II ZR 104/71 - BGHZ 61, 72).

    In diesem Fall erstreckt sich das Treuhandverhältnis auch auf von dritter Seite eingegangene Zahlungen, sofern die ihnen zugrunde liegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden sind (BGH 7. Juli 2005 - III ZR 422/04 - aaO; 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - BGHZ 155, 227; 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - aaO).

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 645/03

    Altersteilzeitarbeit und Betriebsübergang in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06
    Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Arbeitnehmer dementsprechend bezüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden Ansprüche grundsätzlich nur einfacher Insolvenzgläubiger iSd. § 38 InsO (Senat 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - AP InsO § 38 Nr. 3 = EzA InsO § 55 Nr. 12; BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - NZA 2005, 527; 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - BAGE 108, 357) und muss sie nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.

    Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO fallen alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, und zwar in der Höhe, die sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergibt, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben (Senat 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - AP InsO § 55 Nr. 13 = EzA InsO § 55 Nr. 11; BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - NZA 2005, 527; Eickmann in HK-InsO 4. Aufl. § 55 Rn. 22; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rn. 166; Nerlich/ Römermann/Andres Stand Mai 2007 § 55 InsO Rn. 103 ff.; Berscheid in Uhlenbruck § 55 Rn. 60).

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 529/04

    Vereinbarte Vergütungserhöhung für den Fall der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06
    Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO fallen alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, und zwar in der Höhe, die sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergibt, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben (Senat 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - AP InsO § 55 Nr. 13 = EzA InsO § 55 Nr. 11; BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - NZA 2005, 527; Eickmann in HK-InsO 4. Aufl. § 55 Rn. 22; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rn. 166; Nerlich/ Römermann/Andres Stand Mai 2007 § 55 InsO Rn. 103 ff.; Berscheid in Uhlenbruck § 55 Rn. 60).

    Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist (Senat 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - aaO; BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - AP ATG § 3 Nr. 19).

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 230/06

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung

    Auszug aus BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06
    Demgegenüber stellen Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO Masseverbindlichkeiten dar (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - BB 2007, 1281).

    Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist (Senat 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - aaO; BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - AP ATG § 3 Nr. 19).

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06
    auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (21. Februar 1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219).
  • BGH, 04.12.2003 - IX ZR 222/02

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung einer Auskunft über den

    Auszug aus BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06
    Den Einwand der Neumasseunzulänglichkeit, bei dem auch die Neumassegläubiger ihre Ansprüche nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgen können (BGH 29. April 2004 - IX ZR 141/03 - ZInsO 2004, 674), hat der Beklagte nicht erhoben (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BGH 29. April 2004 - IX ZR 141/03 - aaO, zu II 3 der Gründe; 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02 - ZIP 2004, 326).
  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01

    Altersteilzeit; betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 610/84

    Urlaubsanspruch

  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 223/02

    Nettolohnklage, Ausschlußfrist

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung -

  • BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04

    Kündigung in der Arbeitsphase der Block-Altersteilzeit

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

  • BGH, 29.04.2004 - IX ZR 141/03

    Begriff der Neumasseverbindlichkeit

  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Vertragsstrafe nach Arbeitsvertrag

  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht -

  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

  • BSG, 04.12.1958 - 3 RK 3/56

    Beteiligtenfähigkeit der Deutschen Bundesbahn bei Verfahren vor den

  • BSG, 12.03.1986 - 5a RKnU 2/85

    Bergmannsprämie - Arbeitsunfall - Jahresarbeitsverdienst - Verletztenrente

  • BAG, 06.09.2006 - 5 AZR 703/05

    Freistellung von der Arbeit

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 120/02

    Rechte des Wohnungseigentümers in der Insolvenz des Verwalters

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 75/01

    Rechte des Treugebers in der Insolvenz des Treugebers

  • BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03

    Urlaub bei Betriebsübergang nach Insolvenz

  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 640/02

    Arbeitszeitguthaben; Aussonderung in der Insolvenz

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

  • BAG, 31.03.2004 - 10 AZR 253/03

    Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

  • BGH, 08.02.1996 - IX ZR 151/95

    Drittwiderspruchsrecht bei Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des

  • BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 602/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 70/99

    Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 118/05

    Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz - Sozialauswahl

  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 136/98

    Widerruf des Bezugsrechts im Konkurs bei Entgeltumwandlung

  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 695/99

    Kündigungsfrist im Konkurs bei befristetem Arbeitsvertrag

  • BGH, 05.03.1998 - IX ZR 265/97

    Voraussetzungen der Ersatzaussonderung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Haftung

  • BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 600/03

    Altersteilzeitansprüche aus der Freistellungsphase des Blockmodells in der

  • BGH, 06.11.1978 - VIII ZR 179/77

    Erstattungsanspruch des Vermieters im Konkurs des Mieters

  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 104/71

    Kontoerrichtung durch Treuhänder

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2006 - 5 Sa 740/06

    Sozialplan, Abgeltungsanspruch, Arbeitsentgelt, Masseforderung

  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 348/81

    Abfindung - Kündigung

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 922/78

    Abfindung

  • BAG, 07.02.1985 - 2 AZR 46/84
  • OLG Köln, 19.10.1988 - 11 U 7/88
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 264/16

    Sonderzahlung und Masseunzulänglichkeit

    Für die Leistungsklage besteht daher ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 246/12 - Rn. 13; 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 40, BAGE 123, 269) .
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

    Eine tatsächliche Arbeitsleistung ist dabei nicht zwingend erforderlich (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269) .
  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 793/11

    Bonusanspruch - Schadensersatz - Insolvenzforderung

    aa) Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269; 27. April 2006 -  6 AZR 364/05  - Rn. 21, BAGE 118, 115) .

    Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - aaO; 19. Januar 2006 -  6 AZR 529/04  - Rn. 18, BAGE 117, 1) .

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 367/17

    Insolvenzverwalterhaftung - Urlaubsabgeltung

    Für die Dauer der Freistellung wäre der Entgeltanspruch der Klägerin in jedem Fall als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO zu befriedigen gewesen, sei es als Annahmeverzugsvergütung nach § 611 Abs. 1 iVm. § 615 Satz 1 BGB (vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 35, BAGE 143, 321; 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269) oder - bei wirksamer Urlaubsgewährung - als Urlaubsentgelt iSv. § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 11 BUrlG (vgl. MüKoInsO/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 184) .

    Die Einordnung der damit entstehenden Annahmeverzugsansprüche als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ist geklärt (vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 35, BAGE 143, 321; 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269) .

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 3/12

    Bonusanspruch - Insolvenzforderung

    aa) Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269; 27. April 2006 -  6 AZR 364/05  - Rn. 21, BAGE 118, 115) .

    Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - aaO; 19. Januar 2006 -  6 AZR 529/04  - Rn. 18, BAGE 117, 1) .

  • BAG, 08.05.2014 - 6 AZR 246/12

    Zurückbehaltungsrecht - Altmasseverbindlichkeit

    Den Einwand der Neumasseunzulänglichkeit, bei dem auch die Neumassegläubiger ihre Ansprüche nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgen können (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 40, BAGE 123, 269) , hat der Beklagte nicht erhoben.
  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 718/15

    Insolvenz - Aussonderungsrecht - Pensionskassenbeiträge

    Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrags bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen (vgl. etwa BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - zu II 2 c bb (1) der Gründe mwN, BAGE 108, 1; 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 123, 269) .
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11

    Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung

    Eine tatsächliche Arbeitsleistung ist dabei nicht zwingend erforderlich (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269) .
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 953/11

    Halteprämie - keine Masseverbindlichkeit

    Eine tatsächliche Arbeitsleistung ist dabei nicht zwingend erforderlich (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269) .
  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 8/17

    Insolvenzforderung - Zahlung aus ERA-Anpassungsfonds

    Es fehlt an der erforderlichen Zuordnung zumindest eines Teils des am 29. Oktober 2015 auf dem ERA-Konto befindlichen Betrags zur Arbeitsleistung, die die Klägerin nach der am 1. Juli 2015 erfolgten Insolvenzeröffnung erbrachte (vgl. BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 25, BAGE 123, 269) .
  • BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 273/07

    Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz

  • LAG München, 30.06.2011 - 3 Sa 85/11

    Incentive-Bonus in der Insolvenz

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 404/16

    Insolvenzrechtliche Einordnung einer Sonderzahlung nach Anzeige der

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 981/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.05.2021 - 2 Sa 39/21

    Ausschluss nicht ordnungsgemäß eingereichter Schriftsätze - Berufungsinstanz -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.06.2018 - 6 Sa 337/17

    Nettolohnklage: Schlüssigkeit; Darlegungslast

  • BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 281/07

    Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz - unechter Vertrag zu Gunsten

  • ArbG München, 18.01.2011 - 35 Ca 16952/09

    Halteprämie, Insolvenz

  • LAG München, 18.08.2011 - 4 Sa 97/11

    Masseschuld, Bonus

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Rechtsprechung
   BGH, 15.10.2007 - II ZR 236/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1162
BGH, 15.10.2007 - II ZR 236/06 (https://dejure.org/2007,1162)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2007 - II ZR 236/06 (https://dejure.org/2007,1162)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2007 - II ZR 236/06 (https://dejure.org/2007,1162)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erlöschen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen bei Vorliegen eines Grundes für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages; Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags als Grund für eine fristlose Kündigung des ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kündigung wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

  • Betriebs-Berater

    Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterfällt nicht dem BetrAVG

  • Judicialis

    BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; GmbHG § 64 Abs. 1; ; BGB § 626

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Kündigung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht; Anwendungsbereich des BetrAVG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung von Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anstellungsvertrag, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Dienstverhältnisses, BetrAVG, Bezüge des Geschäftsführers, Einzelne arbeitsrechtliche Normen, Erkennbarkeit der Insolvenzreife, Grundsätzlich keine Anwendung arbeitsrechtlicher ...

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Insolvenz: GmbH-Geschäftsführer muss handeln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 267
  • MDR 2008, 329
  • NZA 2008, 648
  • NZI 2008, 199
  • NZI 2008, 42
  • NZI 2008, 45
  • NZI 2008, 47
  • WM 2008, 252
  • BB 2008, 620
  • DB 2008, 287
  • NZG 2008, 148
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 138/03

    Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 15.10.2007 - II ZR 236/06
    Eine rechnerische Überschuldung nach der Handelsbilanz hat aber indizielle Bedeutung für die insolvenzrechtliche Beurteilung (Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807).

    Die Darlegungslast oblag insoweit dem Beklagten (vgl. Sen.Urt. v. 7. März 2005 aaO).

  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03

    Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 15.10.2007 - II ZR 236/06
    Die Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags einen Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages darstellt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 20. Juni 2005 entschieden (II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365, 1367).
  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 254/78

    Insolvenzsicherung einer Geschäftsführerpension

    Auszug aus BGH, 15.10.2007 - II ZR 236/06
    Der Beklagte fällt als Alleingesellschafter der Schuldnerin nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BGHZ 77, 94, 101).
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Rechtsprechung
   BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1870
BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06 (https://dejure.org/2007,1870)
BAG, Entscheidung vom 27.02.2007 - 3 AZR 618/06 (https://dejure.org/2007,1870)
BAG, Entscheidung vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 (https://dejure.org/2007,1870)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung eines Kündigungsschutzprozesses durch den Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code und durch das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren; Beendigung der Unterbrechung durch die Aufnahme des Rechtsstreits durch den ...

  • bag-urteil.com

    Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    InsO § 86; ; InsO § ... 108; ; InsO § 343; ; InsO § 352; ; Chapter (Chap.) 11 des U.S.-Bankruptcy Code; ; EuInsVO Art. 1; ; EuInsVO Art. 2; ; ZPO § 240; ; ZPO § 250; ; ZPO § 303; ; ZPO § 328; ; ZPO § 559; ; KSchG § 4; ; KSchG § 7; ; KSchG § 13; ; ArbGG § 9 Abs. 1; ; ArbGG § 48 Abs. 1; ; ArbGG § 61a; ; GVG §§ 17 ff.

  • rechtsportal.de

    Kündigung; Prozessrecht; Insolvenzrecht; Ausländisches Recht - Unterbrechung des Rechtsstreits; ausländisches Insolvenzverfahren; Voraussetzungen, Reichweite und Rechtsfolgen einer Anerkennung bzw. Nichtanerkennung; Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code; ordre public; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens (hier: in USA) führt unmittelbar zur Unterbrechung des Kündigungsschutzprozesses in Deutschland ? Das ?wie? der Aufnahme durch Arbeitnehmer richtet sich nach deutschem Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 121, 309
  • ZIP 2007, 2047
  • NZI 2008, 122
  • NZI 2008, 22
  • NZI 2008, 45
  • NZI 2008, 46
  • NZI 2008, 50
  • DB 2007, 2543
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
    Dem Staat obliegt eine aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsschutzvorschriften Rechnung tragen (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169, zu B I der Gründe).

    Der Arbeitsplatz ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage für ihn und seine Familie" (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - aaO, zu B I 3 b aa der Gründe).

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05

    Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen

    Auszug aus BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
    Deshalb wird nach § 240 ZPO ein Kündigungsrechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens immer unterbrochen (BAG 18. Oktober 2006 - 2 AZR 563/05 - Rn. 19).

    Soll der Kündigungsschutzprozess aber nicht nur die Grundlage für die in der Vergangenheit entstandenen Insolvenzforderungen liefern, sondern auch klären, ob das Arbeitsverhältnis über die Insolvenzeröffnung fortbesteht - woraus sich Masseforderungen ergeben können -, so kann der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess nach § 86 Abs. 1 InsO gegen den Insolvenzverwalter aufnehmen (BAG 18. Oktober 2006 - 2 AZR 563/05 - Rn. 25).

  • BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Anordnung der Eigenverwaltung

    Auszug aus BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
    Auf Grund der nunmehrigen Rechtslage verlangt der BGH für eine Unterbrechung des Rechtsstreits keinen Wechsel der Prozessführungsbefugnis mehr (vgl. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06 - ZIP 2007, 249, zu II 2 der Gründe).
  • BVerfG, 25.07.2005 - 1 BvR 2419/03

    Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs durch Nichtzulassung der

    Auszug aus BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten - im vorliegenden Fall Art. 12 Abs. 1 GG - abzuleitende Justizgewährungsanspruch verhindert, dass der Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfG 25. Juli 2005 - 1 BvR 2419/03 -, - 1 BvR 2420/03 - WM 2005, 2014, zu II 1 a der Gründe mwN).
  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

    Auszug aus BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
    Bei Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist wird nach §§ 4, 7, 13 KSchG "das materielle Recht des Rechtsschutzes beraubt" (BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263, zu B II 3 b der Gründe).
  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 178/84

    Wirkung des Auslandskonkurses im Inland

    Auszug aus BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
    Im Urteil vom 11. Juli 1985 (- IX ZR 178/84 - BGHZ 95, 256, zu I 5 der Gründe) hatte dann der BGH diese Rechtsfrage offengelassen.
  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 462/76

    Kündigungsvorschriften für Schwerbehinderte: ungeregelte Fälle

    Auszug aus BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
    Dies soll verhindern, dass die Frage der Wirksamkeit der Kündigung für längere Zeit in der Schwebe bleibt (BAG 23. Februar 1978 - 2 AZR 462/76 -BAGE 30, 141, zu B III 3 a der Gründe).
  • BGH, 26.11.1997 - IX ZR 309/96

    Unterbrechung des inländischen Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Auszug aus BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
    Mit den Beschlüssen vom 13. Mai 1997 (- IX ZR 309/96 - NJW 1997, 2525) und 26. November 1997 (- IX ZR 309/96 - ZIP 1998, 659) hat er seine Rechtsauffassung geändert und ist davon ausgegangen, dass die Eröffnung eines grundsätzlich anzuerkennenden Auslandskonkurses gemäß § 240 ZPO einen im Inland gegen den Gemeinschuldner anhängigen, die Konkursmasse betreffenden Prozess unterbricht, sofern das ausländische Recht die ausschließliche Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters - auch mit Bezug auf Schuldnervermögen in fremden Staaten - vorsieht.
  • BGH, 13.05.1997 - IX ZR 309/96

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Auslandskonkurs

    Auszug aus BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
    Mit den Beschlüssen vom 13. Mai 1997 (- IX ZR 309/96 - NJW 1997, 2525) und 26. November 1997 (- IX ZR 309/96 - ZIP 1998, 659) hat er seine Rechtsauffassung geändert und ist davon ausgegangen, dass die Eröffnung eines grundsätzlich anzuerkennenden Auslandskonkurses gemäß § 240 ZPO einen im Inland gegen den Gemeinschuldner anhängigen, die Konkursmasse betreffenden Prozess unterbricht, sofern das ausländische Recht die ausschließliche Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters - auch mit Bezug auf Schuldnervermögen in fremden Staaten - vorsieht.
  • BFH, 12.10.1977 - I R 17/77

    Anhängiges Revisionsverfahren - Eröffnung des Konkursverfahrens - Vermögen des

    Auszug aus BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
    Diesen Standpunkt hatte auch der BFH mit Beschluss vom 12. Oktober 1977 (- I R 17/77 -BFHE 123, 406) eingenommen.
  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 140/93

    Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den

  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91

    Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung

  • BGH, 21.10.2004 - IX ZB 205/03

    Anfechtung der Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz einer Partei durch

  • BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 307/01

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 619/06

    Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren

  • BAG, 12.04.1983 - 3 AZR 73/82

    Festellungsklage - Widerruf - Verosrgungszusage - Konkurseröffnung - Konkurs -

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 570/80

    Kündigungsschutzklage - Revision

  • BAG, 21.04.1993 - 5 AZR 276/92

    Notwendigkeit der Vorabentscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des

  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 492/14

    Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung

    Das Verfahren nach Chapter 11 B.C. ist nach einhelliger Meinung als ausländisches Insolvenzverfahren nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO anzuerkennen (BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - BAGE 121, 309; BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 -; Uhlenbruck/Lüer 14. Aufl. § 343 Rn. 3; Mankowski EWiR 2007, 759, 760; Hergenröder/Gotzen DZWIR 2010, 273, 276; Paulus Anm. ZZP 2010, 248, 250; Brinkmann IPRax 2011, 143, 145) .

    Zu den danach maßgeblichen Vorschriften des deutschen Rechts gehört auch § 113 InsO (Mankowski EWiR 2007, 759, 760; MünchKommInsO/Reinhart 3. Aufl. § 337 Rn. 9; FK-InsO/Wenner/Schuster 8. Aufl. § 337 Rn. 4) .

    Er hat dabei gemäß 11 U.S.C. sec. 1107 grundsätzlich die Aufgaben und Befugnisse des "trustee", fungiert also als Treuhänder der Gläubiger und muss seine Befugnisse zu deren Gunsten ausüben (BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 17, BAGE 121, 309; Kemper S. 57; Jander/Sohn RIW 1981, 744, 750) .

  • BAG, 03.12.2014 - 10 AZB 98/14

    Geschäftsführer - Amtsniederlegung - Rechtsweg

    Diese Tatsache ist zwischen den Parteien unstreitig und kann deshalb auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch Berücksichtigung finden (zu den Grenzen: BAG 5. November 2003 - 10 AZB 59/03 - zu 2 c der Gründe; vgl. zum Revisionsverfahren zB BAG 12. November 2013 - 9 AZR 646/12 - Rn. 16; 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 29, BAGE 121, 309 [zur Berücksichtigungsfähigkeit prozessualer Tatsachen im Revisionsverfahren]) .
  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    (2) Ein Verstoß gegen den ordre public ist nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. zu Art. 26 EuInsVO EuGH 21. Januar 2010 - C-444/07 - [MG Probud ] Rn. 34, Slg. 2010, I-417; s. auch BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 19, BAGE 121, 309) .

    Das Leitbild der EuInsVO ist zwar nicht als zwingende Anforderung an ausländische Insolvenzverfahren in Drittstaaten anzusehen (vgl. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 19, BAGE 121, 309) .

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

    Das Leitbild der EuInsVO ist zwar nicht als zwingende Anforderung an ausländische Insolvenzverfahren in Drittstaaten anzusehen (vgl. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 19, BAGE 121, 309) .
  • BGH, 13.10.2009 - X ZR 79/06

    Schnellverschlusskappe

    Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die - wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für eine Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 236; ferner BAG, Urt. v. 27.2.2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Tz. 19).

    Gründe dafür, dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. die Anerkennung als Insolvenzverfahren i.S. der §§ 352 und 343 InsO zu verweigern, liegen danach nicht vor (ebenso BAG ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 932).

    Die förmliche Eröffnung durch ein Gericht ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht erforderlich (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21; BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 23).

    Die Zuständigkeit amerikanischer Insolvenzgerichte (Bankruptcy Courts) ist jedoch in Anlehnung an § 3 InsO zu bejahen (vgl. zur internationalen Zuständigkeit in Insolvenzfällen BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 24).

    Anzuwenden ist sowohl hinsichtlich des für die Aufnahme des Rechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch für alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits die lex fori concursus, also das US-amerikanische Recht (§ 352 Abs. 1 Satz 2 InsO); lediglich die Form der Aufnahme richtet sich nach deutschem Recht (BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 31 f.).

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

    Für die Entscheidung des Zwischenstreits über die Unterbrechung sind die prozessualen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel maßgeblich (vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Rn. 8).

    Als ein solches Verfahren werden Auslandsverfahren nicht völlig schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217 Rn. 8; vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Rn. 19; BT-Drucks. 15/16, S. 21).

    Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die - wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesem Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217 Rn. 8; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Rn. 20; Anders in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 240 Rn. 4; vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 236; vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 82 ff.).

    Grundsätzlich verteilen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht nur die Rechtsprechungsaufgaben auf die einzelnen deutschen Gerichte nach örtlichen Gesichtspunkten, sondern legen mittelbar auch den Umfang der internationalen Zuständigkeit fest (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217 Rn. 20; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Rn. 24).

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 882/11

    Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach §

    Für die Entscheidung des Zwischenstreits über die Unterbrechung sind die prozessualen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel maßgeblich (vgl. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 8, BAGE 121, 309; BGH 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 - Rn. 30) .

    (bb) Ein Verstoß gegen den ordre public ist nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 19, BAGE 121, 309).

    Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf rasche Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche Verfahren, durch die - wie im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 236; BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06  - Rn. 19, BAGE 121, 309) .

    Auch der Schuldner einer inländischen Insolvenz ist ausnahmsweise berechtigt, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn die Eigenverwaltung iSv. § 270 InsO angeordnet ist (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06  - Rn. 13; s. auch BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06  - Rn. 27, BAGE 121, 309) .

  • BGH, 13.10.2009 - X ZR 159/05

    Eintritt der Unterbrechungswirkung infolge eines im Ausland eröffneten

    Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die - wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für eine Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 236; ferner BAG, Urt. v. 27.2.2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Tz. 19).

    Gründe dafür, dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. die Anerkennung als Insolvenzverfahren i.S. der §§ 352 und 343 InsO zu verweigern, liegen danach nicht vor (ebenso BAG ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 932).

    Die förmliche Eröffnung durch ein Gericht ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht erforderlich (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21; BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 23).

    Die Zuständigkeit amerikanischer Insolvenzgerichte (Bankruptcy Courts) ist jedoch in Anlehnung an § 3 InsO zu bejahen (vgl. zur internationalen Zuständigkeit in Insolvenzfällen BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 24).

    Anzuwenden ist sowohl hinsichtlich des für die Aufnahme des Rechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch für alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits die lex fori concursus, also das US-amerikanische Recht (§ 352 Abs. 1 Satz 2 InsO); lediglich die Form der Aufnahme richtet sich nach deutschem Recht (BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 31 f.).

  • BGH, 13.10.2009 - X ZR 160/05

    Voraussetzungen für den Eintritt der Unterbrechungswirkung infolge eines im

    Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die - wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für eine Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 236; ferner BAG, Urt. v. 27.2.2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Tz. 19).

    Gründe dafür, dem Verfahren nach Chapter 11 B.C. die Anerkennung als Insolvenzverfahren i.S. der §§ 352 und 343 InsO zu verweigern, liegen danach nicht vor (ebenso BAG ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 932).

    Die förmliche Eröffnung durch ein Gericht ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht erforderlich (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21; BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 23).

    Die Zuständigkeit amerikanischer Insolvenzgerichte (Bankruptcy Courts) ist jedoch in Anlehnung an § 3 InsO zu bejahen (vgl. zur internationalen Zuständigkeit in Insolvenzfällen BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 24).

    Anzuwenden ist sowohl hinsichtlich des für die Aufnahme des Rechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch für alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits die lex fori concursus, also das US-amerikanische Recht (§ 352 Abs. 1 Satz 2 InsO); lediglich die Form der Aufnahme richtet sich nach deutschem Recht (BAG ZIP 2007, 2047 Tz. 31 f.).

  • LAG Hessen, 05.03.2014 - 12 Sa 265/13

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

    Aus dem Umstand, dass das Restrukturierungsverfahren nach Chapter 11 US Bankruptcy Code nach § 343 Abs. 1 InsO als Insolvenzverfahren anzuerkennen ist (so BAG Urteil v. 27.02.2007 - 3 AZR 618/06), ist dem Schuldner über §§ 335-352 InsO die Möglichkeit eröffnet, beim Ausspruch von Kündigungen mit der kürzeren Kündigungsfrist des § 113 InsO, statt mit längeren arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen zu kündigen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urt. v. 27.02.2007 - 3 AZR 618/06 - DB 2007, 2543) ist das Restrukturierungsverfahren nach Chapter 11 US Bankruptcy Code, dem das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff InsO nachgebildet ist, nach §§ 343 Abs. 1 InsO als Insolvenzverfahren anzuerkennen, obwohl es die Verfügungsgewalt nicht einem Verwalter überträgt.

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 608/11

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • OLG München, 22.12.2010 - 20 U 3526/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verbrauchersachen:

  • LG Berlin, 27.05.2020 - 2 O 322/18

    Voraussetzungen einer Prospekthaftung bei einem ICO

  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1498/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1550/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1548/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1547/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1546/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1549/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

  • LAG Düsseldorf, 14.07.2011 - 15 Sa 786/10

    Ausländisches Insolvenzverfahren

  • BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 619/06

    Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren

  • BAG, 30.10.2007 - 3 AZB 17/07

    Anwendbarkeit der EuGVVO (juris: EGV 44/2001) - Aussetzung bei doppelter

  • LAG Hessen, 03.12.2014 - 18 Sa 1300/12

    Ergehen eines Teil-Versäumnisurteils gegen den säumigen Insolvenzverwalter im

  • LG Frankfurt/Main, 02.06.2022 - 24 S 169/21
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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1041
BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05 (https://dejure.org/2007,1041)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05 (https://dejure.org/2007,1041)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05 (https://dejure.org/2007,1041)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 170
  • NZI 2008, 32
  • NZI 2008, 33
  • NZI 2008, 45
  • WM 2007, 2391
  • Rpfleger 2008, 95
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05

    Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05
    b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821 f), dass ein Schuldner, der es in dem auf seinen eigenen oder den Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren versäumt hat, fristgerecht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, nicht berechtigt ist, in Verbindung mit einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung zu stellen.

    Würde man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass aus allein in der Person des Schuldners liegenden Gründen ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden müsste (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 10).

    Auch das billigenswerte Interesse des Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO), erfordert, weil es in dem ersten Insolvenzverfahren verwirklicht werden konnte, nicht die Möglichkeit der Durchführung eines weiteren Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 13).

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 234/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung des

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05
    Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Schuldners wurden als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320).

    Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner, wie der Bundesgerichtshof auf dessen frühere Rechtsbeschwerde erkannt hat (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320 Tz 9), nicht dadurch unterlaufen, dass er in jenem Verfahren einen neuen Restschuldbefreiungsantrag stellte.

  • BGH, 14.11.1994 - II ZR 160/93

    Umfang der Geschäftsführer-Vergütung

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05
    Ein verfahrenseinleitender Hauptantrag und damit auch ein Insolvenzantrag kann, weil er die Voraussetzung daran gestaffelter Hilfsanträge bildet, nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, NJW 1995, 1353; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 65 Rn. 25) nicht mit einer Bedingung verbunden werden.
  • AG Leipzig, 01.02.2007 - 401 IN 4702/06

    Möglichkeit der Durchführung eines zweiten Insolvenzverfahrens wegen Versäumung

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05
    In Anlehnung an diese Erwägungen, an denen der Senat auch unter Würdigung vereinzelt geäußerter Kritik (vgl. AG Leipzig ZVI 2007, 280; Büttner ZVI 2007, 229) festhält, kann einem Schuldner, dessen Antrag auf Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zugebilligt werden, falls - wie im Streitfall - sämtliche Gläubiger des Schuldners in dem früheren Insolvenzverfahren erfasst wurden.
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt dem Schuldner, der in einem früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Restschuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskräftig versagt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung "jedenfalls dann", wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223).

    Damit wäre der Zweck der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 aaO S. 1224 Rn. 12).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Das Vorhandensein neuer Gläubiger, das der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; zurückhaltender bereits Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2012 - 24 U 110/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Schuldners im

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche das Landgericht abgestellt hat, fehlt dem Schuldner, der in einem früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Restschuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskräftig versagt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung "jedenfalls dann", wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (BGH, NJW-RR 2006, 1483 = NZI 2006, 601; ZInsO 2007, 1223 = NZI 2008, 45; MünchKomm-Inso/Stephan, 2. Aufl., § 287 Rdnr. 18).

    Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Grundgedanken früherer Entscheidungen (NJW-RR 2006, 1483 = NZI 2006, 601; NZI 2008, 45) aufgenommen, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden.

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach

    Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der einem Folgeantrag des Schuldners das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei, wenn zwischen der Versagung der Restschuldbefreiung in dem vorausgehenden Verfahren und dem erneuten Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens keine neuen Gläubiger hinzugetreten seien (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45), müsse auch auf solche Fälle übertragen werden, in denen zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugekommen seien.
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09

    Erneuter Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung nach Ablauf der

    Mit dieser Entscheidung hat der Senat den Grundgedanken früherer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 und vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46) aufgenommen, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden.
  • AG Duisburg, 09.06.2008 - 64 IN 3/07

    Restschuldbefreiung - Fortdauernde Zahlungsunfähigkeit und Restschuldbefreiung

    Unter der selben Voraussetzung hat der BGH den erneuten Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung dann für unzulässig gehalten, wenn dem Schuldner in dem durchgeführten ersten Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 InsO versagt worden war; dabei stellte er auch darauf ab, dass die Rechtskraft der Versagungsentscheidung nicht durch den neuen Antrag beseitigt werden könne (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45 f. = ZVI 2007, 610).

    Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH NZI 2008, 45 f. Tz. 12 = ZVI 2007, 610, 611 f.).

  • AG Duisburg, 23.04.2009 - 65 IK 35/08

    Das Gesetz bietet einem zahlungsunfähigen Schuldner grundsätzlich für jede

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05 (NZI 2006, 601 Tz. 8) und vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05 (NZI 2008, 45, 46 Tz. 10) weder ausdrücklich noch unausgesprochen die Ansicht vertreten, dass ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung in einem neuen Insolvenzverfahren stets statthaft sei, wenn mindestens eine neue Verbindlichkeit hinzugetreten sei.
  • LG Landau/Pfalz, 09.03.2009 - 4 T 13/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung

    Denn ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung besteht auch dann nicht (vergl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 11.10.2007, IX ZB 270/05, sowie Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 17.11.2008, Az. 4 T 86/08).
  • LG Duisburg, 14.01.2010 - 7 T 176/09

    Rechtsschutzbedürfnis bei der Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren

    Die seiner bisherigen Rechtsprechung zu entnehmende Einschränkung, dass seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223), hat der 9. Zivilsenat ausdrücklich aufgegeben und ausgeführt, dass die Gründe, die in der vorstehenden Konstellation das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Folgeantrag in Frage stellten, auch im vorliegenden Fall, dass es einen neuen Gläubiger gibt, gelten würden.
  • AG Duisburg, 24.06.2009 - 60 IK 37/09

    Zulässigkeit eines Antrages auf Restschuldbefreiung trotz eines bereits zu einem

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05 (NZI 2006, 601 Tz. 8) und vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05 (NZI 2008, 45, 46 Tz. 10) weder ausdrücklich noch unausgesprochen die Ansicht vertreten, dass ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung in einem neuen Insolvenzverfahren stets statthaft sei, wenn mindestens eine neue Verbindlichkeit hinzugetreten sei.
  • LG Duisburg, 04.12.2009 - 7 T 148/09

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Fall einer

  • LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09

    Rechtsschutzbedürftnis eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung aufgrund

  • LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 175/09

    Auswirkung der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer

  • LG Duisburg, 31.10.2008 - 7 T 197/08

    Hinzutreten eines weiteren Gläubigers als Voraussetzung für die Zulässigkeit

  • AG Hamburg, 18.07.2008 - 68g IK 562/06

    Kein Entgegenstehen der Rechtskraft der Versagung der Restschuldbefreiung gem. §

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Rechtsprechung
   BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3135
BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05 (https://dejure.org/2007,3135)
BAG, Entscheidung vom 19.09.2007 - 3 AZB 35/05 (https://dejure.org/2007,3135)
BAG, Entscheidung vom 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 (https://dejure.org/2007,3135)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Insolvenzrechtliche Einordnung von Kostenforderungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren; Erforderlichkeit der Berücksichtigung von Insolvenzforderungen bei der Erhebung der Rechtsstreitkosten; Möglichkeit der Anfechtung einer Kostenentscheidung des ...

  • Judicialis

    ZPO §§ 91 ff.; ; ZPO § 308 Abs. 2; ; InsO § 38; ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 87; ; InsO §§ 174 ff.

  • rechtsportal.de

    Kostenrecht; Insolvenzrecht - Insolvenzrechtliche Einordnung von Kostenforderungen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Insolvenzrechtliche Einordnung von Kostenforderungen ? Klärung der Merkmale einer Kostenforderung (Masse- oder Insolvenzforderung) in der Kostengrundentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 2141
  • NZA 2008, 1208 (Ls.)
  • NZI 2008, 158
  • NZI 2008, 45
  • DB 2008, 303
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/04

    Kostentragungspflicht des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05
    In der Rechtsbeschwerdeinstanz gilt dieser Beschwerdewert nicht (BAG 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/04 - AP ZPO § 240 Nr. 5 = EzA ZPO 2002 § 240 Nr. 1, zu B I der Gründe).

    Das Anmeldeverfahren der §§ 87, 174 ff. InsO ist nicht einschlägig, weil es nicht um die Entscheidung über konkrete Kostenforderungen geht (BAG 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/04 - AP ZPO § 240 Nr. 5 = EzA ZPO 2002 § 240 Nr. 1, zu B IV 3 der Gründe).

    Dem entsprechend hat der Senat ohne Weiteres angenommen, dass über die insolvenzrechtliche Einordnung von Kostenforderungen im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu entscheiden ist (18. Juli 2005 - 3 AZB 65/04 - aaO).

    Dies ist zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gerade nicht der Fall (vgl. BAG 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/04 - AP ZPO § 240 Nr. 5 = EzA ZPO 2002 § 240 Nr. 1, zu B V der Gründe).

  • BAG, 16.11.2005 - 3 AZB 45/05

    Schadensersatzansprüche gegen Drittschuldner und Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05
    Die Vorschrift enthält eine Einschränkung dessen, was außergerichtliche erstattbare Kosten sind (vgl. zur Systematik BAG 16. November 2005 - 3 AZB 45/05 - NJW 2006, 717, zu II 2 b aa und bb der Gründe).

    Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens, Rechtsfragen zu klären, die außerhalb der die Höhe der erstattungsfähigen Kosten regelnden Bestimmungen liegen (vgl. BAG 16. November 2005 - 3 AZB 45/05 - NJW 2006, 717, zu II 2 b cc der Gründe).

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

    Auszug aus BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05
    Die Bestimmung gilt jedoch nur für die Einlegung, nicht für die Begründung des Rechtsmittels (BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - BAGE 109, 265, zu II 1 c der Gründe mwN).

    Das wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist, ist unerheblich (vgl. BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - BAGE 109, 265, zu II 1 d bb der Gründe).

  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 247/03

    Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05
    Diese sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu klären, wenn sie unabhängig von der Kostengrundentscheidung, insbesondere durch spätere Entwicklungen entstehen (vgl. beispielsweise die Fallgestaltungen BGH 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - ZIP 2005, 817; 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - BB 2004, 2659).
  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03

    Kostenhaftung des Insolvenzverwalters nach teilweiser Annahme der Revision

    Auszug aus BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05
    Diese sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu klären, wenn sie unabhängig von der Kostengrundentscheidung, insbesondere durch spätere Entwicklungen entstehen (vgl. beispielsweise die Fallgestaltungen BGH 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - ZIP 2005, 817; 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - BB 2004, 2659).
  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 137/00

    Erinnerung - Insolvenzverwalter - GmbH - Revisionsrücknahme - Kostenansatz

    Auszug aus BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05
    Im Übrigen entspricht es auch der Praxis des Bundesgerichtshofs, in entsprechenden Fällen eine Kostenentscheidung zu Lasten des Verwalters zu fällen, soweit die entsprechenden Kosten eine Masseverbindlichkeit darstellen (vgl. 21. März 2002 - VII ZR 137/00 -).
  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01

    Kündigungsschutzklage - Insolvenz

    Auszug aus BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05
    Das ergibt sich daraus, dass verfahrensrechtlich die Rechtsposition des Insolvenzverwalters von der des Insolvenzschuldners zu unterscheiden ist: Der Insolvenzverwalter ist nämlich in dieser Eigenschaft, soweit er das Verfahren führt, Partei kraft Amtes; seine Parteistellung unterscheidet sich von der Parteistellung des Insolvenzschuldners (vgl. BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - EzA KSchG § 4 nF Nr. 62, zu B I 2 a und b der Gründe).
  • BAG, 25.01.2007 - 5 AZB 49/06

    Rechtsweg - Arbeitsverhältnis - unrichtige Rechtsmittelbelehrung -

    Auszug aus BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05
    Das ist hier der Fall, da sich der Beschwerdeführer auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte; der Fehler war hier nicht so offenkundig, dass nicht einmal der Anschein einer richtigen Belehrung entstehen konnte (vgl. BAG 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 - AP SGB II § 16 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 6).
  • BFH, 10.07.2002 - I R 69/00

    Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05
    Die im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 46 Abs. 2 ArbGG anwendbaren Kostenregelungen der ZPO erfordern - anders als nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (10. Juli 2002 - I R 69/00 - ZIP 2002, 2225, zu II 3 der Gründe; offen gelassen 30. April 2003 - VII E 8/03 -) das Kostenrecht der FGO -, dass die Frage, ob die Verfahrenskosten Masseforderungen oder Insolvenzforderungen sind, bereits in der Kostengrundentscheidung geklärt wird.
  • BFH, 30.04.2003 - VII E 8/03

    Aufteilung von Gerichtsgebühren: Insolvenzforderungen - Masseverbindlichkeiten

    Auszug aus BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05
    Die im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 46 Abs. 2 ArbGG anwendbaren Kostenregelungen der ZPO erfordern - anders als nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (10. Juli 2002 - I R 69/00 - ZIP 2002, 2225, zu II 3 der Gründe; offen gelassen 30. April 2003 - VII E 8/03 -) das Kostenrecht der FGO -, dass die Frage, ob die Verfahrenskosten Masseforderungen oder Insolvenzforderungen sind, bereits in der Kostengrundentscheidung geklärt wird.
  • LAG Hessen, 27.04.2005 - 13 Ta 573/04
  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 2/16

    Unterbrechung eines Spruchverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Werden einem Insolvenzverwalter als Partei die Kosten des Verfahrens - ganz oder teilweise - auferlegt, soll dies zwar grundsätzlich so zu verstehen sein, dass diese Kostenforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten sein sollen (BAG, ZIP 2007, 2141 Rn. 21).

    Aus der Parteistellung des Insolvenzverwalters ergebe sich materiellrechtlich, dass die von ihm als Partei zu tragenden Verfahrenskosten - vom Ausnahmefall des § 86 Abs. 2 InsO abgesehen - Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind, da sie durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet würden (BAG, ZIP 2007, 2141 Rn. 18).

  • BAG, 11.03.2015 - 10 AZB 101/14

    Insolvenz - Kosten des Rechtsstreits - Bindungswirkung der

    Wird in einem Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kostengrundentscheidung getroffen, ist darin über die Einordnung der Verfahrenskosten als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung zu entscheiden (BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - Rn. 18; BGH 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - Rn. 11; HK-InsO/Kayser 7. Aufl. § 85 Rn. 59) .

    Werden dem Insolvenzverwalter als Partei die Kosten des Verfahrens - ganz oder teilweise - auferlegt, ist dies grundsätzlich so zu verstehen, dass diese Kostenforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten sind (BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - Rn. 21) .

    Er hat deshalb - soweit nichts anderes ausgesprochen ist - die von ihm als Partei zu tragenden Verfahrenskosten als Masseforderungen zu tragen (vgl. BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - Rn. 18; BGH 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - zu II 2 der Gründe; HK-InsO/Lohmann § 55 Rn. 5) .

    Dem ist bei der Tenorierung Rechnung zu tragen (dazu BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 -; HambKomm/Kuleisa 5. Aufl. § 85 InsO Rn. 17) .

  • BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 64/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde - Keine Anfechtbarkeit der gerichtlichen

    Dadurch entsteht auch keine für den Bürger unübersichtliche Situation (vgl. zur analogen Anwendung der in § 99 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Beschwerde: BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - zu II 1 a der Gründe, AP InsO § 55 Nr. 15 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 2 und der Rechtsmittelbeschränkung in § 49 Abs. 3 ArbGG: BAG 22. Juli 2008 - 3 AZB 26/08 -).
  • BAG, 30.09.2008 - 3 AZB 47/08

    Selbständiges Beweisverfahren

    Der Beschwerdeführer durfte sich auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen; der Fehler war hier nicht so offenkundig, dass nicht einmal der Anschein einer richtigen Belehrung entstehen konnte (vgl. BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - AP InsO § 55 Nr. 15 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 2, zu II 1 d bb der Gründe; 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 - AP SGB II § 16 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 6, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 03.08.2011 - 3 AZB 8/11

    Anwaltsbeiordnung - Prozesskostenhilfe - vorläufige Insolvenzverwaltung

    Mit der Kostenentscheidung hatte der Senat auch über die insolvenzrechtliche Einordnung der Kosten zu entscheiden (BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - Rn. 16 ff., AP InsO § 55 Nr. 15 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 2) .
  • OLG Frankfurt, 19.05.2015 - 5 U 177/14

    Überprüfung von Beschlüssen einer AG-Hauptversammlung

    Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist bereits mit Rechtshängigkeit aufschiebend bedingt durch eine mindestens vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung entstanden (vgl. BGH am a.a.O, Rn. 17, [...]) und daher mit Blick auf die der Rechtshängigkeit nachfolgende Eröffnung des Verfahrens Insolvenzforderung (§ 38 InsO, vgl. BAG, Beschluss vom 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 -, Rn. 18, [...]).
  • BGH, 02.03.2011 - IV ZR 18/10

    Aufgrund einer Kostengrundentscheidung gegenüber einem Beklagten ergangene

    Die Verpflichtung zur Tragung der in Rechnung gestellten, rechnerisch nicht zu beanstandenden 1, 0 Gebühr nach § 34 GKG i. V. m. Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG beruht auf der Aufnahme des Verfahrens durch den Beklagten und der im Anschluss von ihm - als Verfahrenspartei (vgl. dazu BAG ZIP 2007, 2141 Rn. 21, 23) - erklärten Rücknahme der Beschwerde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03, NJW-RR 2005, 356 unter II 2 b und vom 21. März 2002 aaO).
  • FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08

    Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

    Dies gelte auch hinsichtlich der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Kostenerstattungsforderung nach Aufnahme des wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2001 - 10 W 1/01, OLGR Düsseldorf 2001, 229; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2006 - 8 W 352/05, ZInsO 2007, 43 m.w.N.; BAG, Beschluss vom 19.09.2007 - 3 AZB 35/05, DB 2008, 303; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2008, 14 W 371/08, ZIP 2009, 783; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2009 -8 W 39/09, OLGR Stuttgart 2009, 493) .
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Rechtsprechung
   LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5595
LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06 (https://dejure.org/2007,5595)
LAG München, Entscheidung vom 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06 (https://dejure.org/2007,5595)
LAG München, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - 2 TaBV 36/06 (https://dejure.org/2007,5595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Honoraransprüche eines Beraters des Betriebsrates für Tätigkeiten vor Insolvenzeröffnung als Insolvenzforderungen; Haftung eines Betriebserwerbers für Insolvenzforderungen als Masseverbindlichkeit; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Betriebsratsberaters vor einem ...

  • Judicialis

    BetrVG § 40 Abs. 1; ; BetrVG § 111 S. 2; ; InsO § 38; ; InsO § 55

  • rechtsportal.de

    Beratung des Betriebsrates bei Betriebsänderung - Honoraranspruch für Tätigkeit vor Insolvenzeröffnung als Insolvenzforderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1004
  • ZIP 2008, 35
  • NZI 2008, 45
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 13.07.1994 - 7 ABR 50/93

    Betriebsratskosten im Konkurs

    Auszug aus LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
    Zu den übergehenden Verbindlichkeiten zählen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch Ansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG (Beschluss vom 13.7.1994 - 7 ABR 50/93 - AP Nr. 28 zu § 61 KO).

    Diese Erwägungen gelten auch für kollektivrechtliche Forderungen, die zunächst dem Betriebsrat zustanden (BAG vom 13.7.1994 aaO).

    Der Betriebsrat hat nämlich bei Forderungen nach § 40 BetrVG keine bessere Stellung als andere Insolvenzgläubiger (BAG vom 13.7.1994 aaO).

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 459/00

    Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
    Der vom Antragsteller geltend gemachte Honoraranspruch ist ebenso wie etwa Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis dem Zeitraum zuzuordnen, für den er als Gegenleistung geschuldet wird (BAG vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - NZA 02, 975).

    Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist für das Prozessgericht bindend (BAG vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - NZA 02, 975).

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 5/06

    Mitbestimmung bei Dienstreisen

    Auszug aus LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
    Der Verfahrensgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG vom 14.11.2006 - 1 ABR 5/06).
  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 521/03

    Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern - Zulässigkeit einer

    Auszug aus LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
    Erst wenn die Forderung bestritten wird, ist eine Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO statthaft (BAG vom 16.6.2004 - 5 AZR 521/03 - NZA 04, 1274).
  • BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 602/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

    Auszug aus LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
    Der Klage auf Leistung fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis (BAG vom 23.2.2005 - 10 AZR 602/03 - NZA 05, 694).
  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

    Auszug aus LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
    Schließlich spricht der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.8.2005 - 7 ABR 56/04 - NZA 06, 109) nicht dafür, dass das vom Antragsteller geltend gemachte Honorar insgesamt eine Masseforderung darstellt.
  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 600/04

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeit?

    Auszug aus LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
    Außerdem begrenzt § 61 InsO eine etwaige Haftung des Insolvenzverwalters auf das negative Interesse (BAG vom 19.1.2006 - 6 AZR 600/04 - NZA 06, 860).
  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 78/87

    Voraussetzungen für die Befugnis des Betriebsrats, mit seiner Vertretung vor der

    Auszug aus LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
    Ebensowie die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Einigungsstelle (s. BAG vom 21.6.1989 - 7 ABR 78/87 - NZA 90/107) wird auch die Beratertätigkeit eines Rechtsanwalts mit den Gebührentatbeständen des RVG in der Regel nicht angemessen honoriert.
  • BAG, 25.08.1983 - 6 ABR 52/80

    Einigungsstelle - Masseschuld

    Auszug aus LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in den vom Arbeitsgericht zitierten Beschlüssen (vom 27.3.1979 - 6 ABR 39/76 - AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG 1972 sowie vom 25.8.1983 - 6 ABR 52/80 - AP Nr. 14 zu § 59 KO) angenommen, Honoraransprüche des Einigungsstellenvorsitzenden seien auch dann insgesamt Masseschulden, wenn das Einigungsstellenverfahren zwar vor Konkurseröffnung begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunktpunkt durch einen Spruch der Einigungsstelle abgeschlossen wurde.
  • BAG, 27.03.1979 - 6 ABR 39/76

    Vorsitzender einer Einigungsstelle - Honoraransprüche - Masseschulden -

    Auszug aus LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in den vom Arbeitsgericht zitierten Beschlüssen (vom 27.3.1979 - 6 ABR 39/76 - AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG 1972 sowie vom 25.8.1983 - 6 ABR 52/80 - AP Nr. 14 zu § 59 KO) angenommen, Honoraransprüche des Einigungsstellenvorsitzenden seien auch dann insgesamt Masseschulden, wenn das Einigungsstellenverfahren zwar vor Konkurseröffnung begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunktpunkt durch einen Spruch der Einigungsstelle abgeschlossen wurde.
  • BAG, 24.05.1957 - 1 ABR 4/56

    Aktiengesellschaft - Holdinggesellschaft - Wahl von Arbeitnehmervertretern -

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 647/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 65/96

    Vergleichsgebühr bei einem Rechtsanwalt als Sachverständigem

  • LAG Hamm, 05.01.1979 - 3 TaBV 118/78
  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 90/07

    Betriebsratskosten in der Insolvenz

    Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2007 - 2 TaBV 36/06 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 18.11.2009 - 9 TaBV 39/09

    Interessenausgleichsverhandlungen - Anwaltsvergütung - Gegenstandswert

    Durch die Neufassung des § 111 Satz 2 BetrVG sollte der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und in kurzer Zeit mit Hilfe externen Sachverstands fundierte Alternativvorschläge vor allem für eine Beschäftigungssicherung so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann (BT-Drucks. 14/5741 S. 51 f.; ebenso Kammerbeschluss vom 19. Febr. 2004 - 9 TaBV 95/03 - LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 5 = Juris; LAG München Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 TaBV 36/06 - ZIP 2008, 1004 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 26. Aug.
  • LAG Hessen, 17.03.2011 - 9 TaBV 59/10

    Kostentragungspflicht - Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung für die Beratung im

    2009 - 9 TaBV 39/09 - LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 9; Hess. LAG Beschluss vom 19. Febr. 2004 - 9 TaBV 95/03 - LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 5 = Juris; LAG München Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 TaBV 36/06 - ZIP 2008, 1004 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 26. Aug.
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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 10.10.2007 - 2 Sa 429/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9533
LAG Hamm, 10.10.2007 - 2 Sa 429/07 (https://dejure.org/2007,9533)
LAG Hamm, Entscheidung vom 10.10.2007 - 2 Sa 429/07 (https://dejure.org/2007,9533)
LAG Hamm, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - 2 Sa 429/07 (https://dejure.org/2007,9533)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Die Rückforderung einer Sozialplanabfindung gemäß § 123 InsO unterliegt den tariflichen Verfallfristen (hier schriftliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 812 BGB, § 123 InsO
    Die Rückforderung einer Sozialplanabfindung gemäß § 123 InsO unterliegt den tariflichen Verfallfristen (hier schriftliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung einer Sozialplanabfindung; Eintritt eines Insolvenzverwalters in eine Arbeitgeberstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2008, 288
  • NZI 2008, 45
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 588/82

    Zahlung von Abfindungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz - Verfall von

    Auszug aus LAG Hamm, 10.10.2007 - 2 Sa 429/07
    Tarifliche Ausschlussfristen finden in der Insolvenz grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung (vgl. BAG vom 18.12.1984 - 1 AZR 588/82 und vom 23.08.1988 - 1 AZR 276/87).

    Nur bei Insolvenzforderungen können neben den tariflichen Ausschlussfristen die gesetzlichen Vorschriften über die Anmeldung dieser Forderungen gemäß den §§ 174 ff InsO zu beachten sein (dazu im Einzelnen BAG vom 18.12.1984 - 1 AZR 588/82, NZA 1985, 396).

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 78/04

    Urlaubsabgeltung als Masseforderung

    Auszug aus LAG Hamm, 10.10.2007 - 2 Sa 429/07
    Masseforderungen unterliegen den tariflichen Verfallfristen (vgl. BAG vom 15.02.2005 - 9 AZR 78/04, NZA 2005, 1124).
  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 276/87

    Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleich - Entlassung durch Ausscheiden von

    Auszug aus LAG Hamm, 10.10.2007 - 2 Sa 429/07
    Tarifliche Ausschlussfristen finden in der Insolvenz grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung (vgl. BAG vom 18.12.1984 - 1 AZR 588/82 und vom 23.08.1988 - 1 AZR 276/87).
  • BAG, 27.03.1996 - 10 AZR 668/95

    Sozialplananspruch - tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 10.10.2007 - 2 Sa 429/07
    Sozialplanansprüche unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den tariflichen Verfallfristen, weil es sich dabei um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt (BAG vom 27.03.1996 - 10 AZR 668/95, DB 1997, 234 und vom 30.11.1994 - 10 AZR 79/94, DB 1995, 781 = NZA 1995, 643).
  • BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 597/01

    Rückzahlung von auf Grund eines Urteils gezahlten Beträgen - Entreicherung -

    Auszug aus LAG Hamm, 10.10.2007 - 2 Sa 429/07
    Nur die aufgrund eines Urteils ausgezahlten Beträge unterliegen bezüglich der Erstattung nicht den tariflichen Verfallfristen (BAG vom 19.03.2003 - 10 AZR 597/01, ZTR 2003, 567).
  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 52/97

    Zulässigkeit der Prozeßvertretung des Konkursverwalters durch Verbandsvertreter

    Auszug aus LAG Hamm, 10.10.2007 - 2 Sa 429/07
    Der Insolvenzverwalter tritt gemäß § 80 InsO in die Arbeitgeberstellung ein und bleibt an die für die Insolvenzschuldnerin geltenden Tarifverträge gebunden (BAG vom 20.11.1997 - 2 AZR 52/97, NZA 1998, 334).
  • BAG, 30.11.1994 - 10 AZR 79/94

    Sozialplanabfindung - Tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 10.10.2007 - 2 Sa 429/07
    Sozialplanansprüche unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den tariflichen Verfallfristen, weil es sich dabei um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt (BAG vom 27.03.1996 - 10 AZR 668/95, DB 1997, 234 und vom 30.11.1994 - 10 AZR 79/94, DB 1995, 781 = NZA 1995, 643).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - L 1 AL 88/07

    Höhe des Insolvenzgeldes - Arbeitsentgeltanspruch - Anspruchsübergang auf BA -

    Sie verfolgen den Zweck, im Zusammenhang mit der Erhebung von Ansprüchen der Arbeitsvertragsparteien eine möglichst große Sicherheit und schnellstmögliche Klarheit zu schaffen (BAG, Urteil vom 08.06.1983 - 5 AZR 632/80 -, BAGE 43, 71; Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 10.10.2007 - 2 Sa 429/07 -, Juris).
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